Patientenverfügung: "Individuelle Beratung zwingend erforderlich"

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Patientenverfügungsgesetzes am 1. September 2009 fordert die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung Nachbesserungen - auch bei ärztlichen Beratungsleistungen.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Ein Dokument, das Bürgern in Deutschland mehr Sicherheit geben soll: die Patientenverfügung.

Ein Dokument, das Bürgern in Deutschland mehr Sicherheit geben soll: die Patientenverfügung.

© Paul von Stroheim / imago

KÖLN. Der Geschäftsführende Vorstand der Patientenorganisation Deutsche Hospiz Stiftung Eugen Brysch sieht Handlungsbedarf. Das Patientenverfügungsgesetz müsse nachgebessert werden, sagt er. Ganz entscheidend sei dabei die verpflichtende Beratung vor dem Verfassen einer Patientenverfügung. "Die Beratung muss individuell sein", betont Brysch.

Der Bundestag hatte im Juni 2009 nach langjährigem Ringen die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügungen gelegt. Eine Mehrheit der Abgeordneten votierte dabei für einen Entwurf des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker. Danach müssen sich Patienten in dem Dokument explizit über nicht gewollte ärztliche Behandlungen äußern und sich dabei auf konkrete Eingriffe beziehen. Pauschale Formulierungen gelten nicht. Legen Ärzte und Betreuer die Verfügung unterschiedlich aus, müssen die Gerichte darüber entscheiden, was mit dem Patienten weiter passiert - oder nicht. Den Vorgaben des Patienten muss auch dann Genüge getan werden, wenn die aktuelle Erkrankung voraussichtlich nicht in kurzer Zeit zum Tod führt.

"Das Grundproblem ist, dass hohe gesetzliche Anforderungen an Vorsorgedokumente gestellt werden, ohne den Menschen dabei zu helfen, diese Ansprüche zu erfüllen", sagt Brysch. Die Deutsche Hospiz Stiftung habe sich vor der Verabschiedung des Gesetzes für eine Vergütung für die ärztliche Beratung zur Patientenverfügung stark gemacht. Sowohl für das aufklärende Gespräch vor dem Verfassen als auch für die alle zwei Jahre sinnvolle Aktualisierung sollte es ein Honorar geben. "Der Gesetzgeber hat sich aber leider für den billigen Jakob entschieden", beklagt er.

Nachbesserungsbedarf sieht Brysch auch bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens in der großen Zahl der Fälle, in denen es keine Patientenverfügung gibt oder sie den Vorgaben des Gesetzes nicht entspricht. "Damit der Patientenwille nicht zum Spielball fremder Interessen wird, sind eindeutigere Regelungen nötig", sagt Brysch nicht zuletzt mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni dieses Jahres. Das Gericht hatte einen Rechtsanwalt freigesprochen, der einer Frau geraten hatte, bei ihrer im Wachkoma liegenden Mutter den Ernährungsschlauch durchzutrennen. Das Heim hatte sich geweigert, die künstliche Ernährung einzustellen. Die zur Betreuerin ernannte Tochter hatte aber genau darin den Willen ihrer Mutter gesehen.

Die Deutsche Hospiz Stiftung betreibt eine Schiedsstelle für Meinungsunterschiede bei der Auslegung von Patientenverfügungen. "Zu 95 Prozent sind es Betreuer, die sich an uns wenden", berichtet Brysch. Ein oder zwei Fälle gehen pro Woche bei der Schiedsstelle ein. Beim Hospiz- und Patientenschutztelefon der Organisation entfällt rund ein Drittel der Anrufe auf die Beratung zu Patientenverfügungen. "Das zeigt, wie groß die Unsicherheit nach wie vor ist." Auch die Bundesärztekammer (BÄK) kritisiert, dass es im Gesetz keine konkreten Regelungen für eine ärztliche Beratung im Vorfeld der Patientenverfügung gibt. "Der Arzt kann über die medizinisch möglichen und indizierten Behandlungsmaßnahmen informieren, auf die mit Prognosen verbundenen Unsicherheiten aufmerksam machen und über seine Erfahrungen mit Patienten berichten, die sich in vergleichbaren Situationen befunden haben", sagt BÄK-Präsident Professor Jörg-Dietrich Hoppe.

Die Deutsche Hospiz Stiftung und die "Ärzte Zeitung" möchten wissen, welche Einstellung niedergelassene Ärzte zur Patientenverfügung haben und welche Erfahrungen sie in ihren Praxen gemacht haben. Der Ausgabe am Freitag, 3. September, liegt deshalb ein Fragebogen zum Thema bei.

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Dr. Gerhard Lorenz 03.09.201012:37 Uhr

Beratung zur Abfassung einer Patientenverfügung ist keine GKV-Leistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kann die im obigen Beitrag gemachte Aussage "Die Deutsche Hospiz Stiftung habe sich vor der Verabschiedung des Gesetzes für eine Vergütung für die ärztliche Beratung zur Patientenverfügung stark gemacht. Sowohl für das aufklärende Gespräch vor dem Verfassen als auch für die alle zwei Jahre sinnvolle Aktualisierung sollte es ein Honorar geben. "Der Gesetzgeber hat sich aber leider für den billigen Jakob entschieden", beklagt er." nicht nachvollziehen.

Nach mir vorliegenden, übereinstimmenden Auskünften der KV Baden-Württemberg und der Bezirksärztekammer Nordbaden ist die ärztliche Beratung zur Patientenverfügung keine GKV-Leistung - und kann als Individuelle Gesundheitsleistung nach der GOÄ abgerechnet werden.

Auszug aus der Stellungnahme der KV Baden-Württemberg vom 01.06.2010:

"Gerne bestätige ich Ihnen, dass eine klar abgrenzbare medizinische Beratung auf Wunsch des Patienten, welche ausschließlich der Abfassung einer Patientenverfügung dient, keine vertragsärztliche Leistung darstellt. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung hierfür lässt sich nicht ableiten. Bei der Privatliquidation durch Vertragsärzte bei GKV-Versicherten ist jedoch die Erfüllung von § 18 Abs. 8 Nr. 2. und 3. BMV-Ä unabdingbar.
Hiernach darf der Vertragsarzt von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt und/oder wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde."

Auszug aus der Stellungnahme der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 04.06.2010:

"Nach unserem Kenntnisstand gehören die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erstellen einer Patientenverfügung - zumindest zur Zeit - nicht zum Leistungsumfang der GKV und können somit vom Arzt als IGeL privat liquidiert werden. Vertragsärzte müssen dabei - entsprechend den Vorgaben des Bundesmantelvertrags - Ärzte bzw. des Ersatzkassenvertrags - eine schriftliche Vereinbarung mit Ihren Patienten abschließen."

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gerhard Lorenz
www.kinder-narkose.de

Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Interview zur Bräunungssucht

Gebräunte Haut: Wann eine Tanorexie dahinter steckt

Lesetipps
Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung

Positiver Schwangerschaftstest: Manche Frauen fürchten sich stark vor diesem Moment. Gedanken an eine Schwangerschaft und/oder Geburt lösen bei ihnen panische Angst aus.

© globalmoments / stock.adobe.com

Spezifische Angststörung

Was ist eigentlich Tokophobie?