Raucherräume müssen separat getrennt sein

KOBLENZ (dpa). In einer Gaststätte darf ein "Raucherraum" nicht nur durch einen Vorhang abgetrennt werden. Erforderlich sei "eine geschlossen zu haltende Tür", um den Nichtraucherschutz zu gewährleisten, urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz nach einer Mitteilung vom Freitag.

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Mit dieser Entscheidung zur Einrichtung von Raucherräumen wurde das vorläufige Rechtsschutzersuchen von Betreibern einer Koblenzer Gaststätte abgelehnt.

Diese hatten nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz einen ihrer beiden Gaststättenräume durch einen Vorhang abgetrennt und diesen als "Raucherraum" deklariert. Die Stadt Koblenz ordnete daraufhin an, eine Tür einzubauen, da ein Vorhang nicht ausreichend sei. Dagegen legte die Gaststätte mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie den "Raucherraum" mit einer Zu- und Abluftanlage sowie speziellen Luftreinigern versehen habe.

Ein Vorhang sei keine "angemessene Abtrennung des Nebenraums vom Hauptraum", teilte jedoch das Gericht mit. Ein "Raucherraum" müsse nach dem Gesetz vollständig abgetrennt werden, um den "Schutz der Bevölkerung und der in der Gastronomie Beschäftigten" zu gewährleisten.

Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 5 L 412/08.KO

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