Sachsen regelt Bereitschaftsdienst neu

Keine volle Stelle? Dann müssen Ärzte in Sachsen künftig nur noch anteilig Bereitschaftsdienst leisten. Mit der Neuregelung hat die VV in Sachsen eine Regelung gekippt, die sie erst vor einem Jahr beschlossen hatte.

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DRESDEN (tt). Ärzte, die nicht Vollzeit arbeiten, müssen in Sachsen künftig nur noch im anteiligen Maß Bereitschaftsdienst leisten. Die jüngste Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung in Dresden hob damit eine Regelung auf, die erst im vergangenen Jahr im Mai von ihr auf den Weg gebracht wurde.

Diese besagte, dass die Einteilung zum Bereitschaftsdienst nicht im Verhältnis eins zu eins zum Beschäftigungsumfang erfolgt, sondern mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent. Dieser Aufschlag ist mit dem neuen Beschluss obsolet.

Der Vorsitzende der Bereitschaftskommission, Dipl.-Med. Peter Raue, begründete die alte Regelung mit einem "Sicherheitsaufschlag", der sicherstellen sollte, den "zukünftigen Entwicklungen im vertragsärztlichen Bereich und damit der Absicherung des Bereitschaftsdienstes gerecht zu werden sowie die negativen Auswirkungen für einzelne Dienstgruppen zu begrenzen".

Vier Klassifikationen

Das Landessozialgericht Chemnitz habe dieser Regelung aber einen Riegel vorgeschoben, so Raue bei der Begründung des Antrags. In einem Urteil vom Januar seien "erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vorgetragen" worden.

Um sich "weiterführende und kostspielige Klageverfahren" zu ersparen, wurde der Sicherheitsaufschlag nun abgeschafft.

Damit gelten nun vier Klassifikationen: Ärzte, die bis zu zehn Stunden wöchentlich arbeiten, müssen mit einem Faktor 0,25 Bereitschaftsdienst leisten, bis zu 20 Stunden gilt der Faktor 0,5 und ab 30 Stunden die volle Bereitschaftsdienstzeit.

Die von der Vertreterversammlung neu geschaffene Regelung betrifft niedergelassene und angestellte Ärzte bei anteiliger Beschäftigung oder mit halbem Versorgungsauftrag.

Außerdem gilt sie für genehmigte Assistenten, Jobsharing-Partner, Ärzte, die einen Arzt mit Leistungsbegrenzung angestellt haben und Ärzte in Zweigpraxen mit festgelegten Faktoren.

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