AMNOG-Verfahren

Schiedsstelle muss Kriterien festlegen

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BERLIN. Pharmahersteller und GKV-Spitzenverband haben sich erst nach Einschaltung der Schiedsstelle auf eine neue Rahmenvereinbarung für Verhandlungen über Erstattungsbeträge geeinigt. Diese Vereinbarung nach Paragraf 130b Absatz 9 SGB V legt Kautelen bei Verhandlungen über Erstattungsbeträge für neue Medikamente im AMNOG-Verfahren fest.

Unter der Leitung des Gesundheitsökonomen Professor Jürgen Wasem entschied die Schiedsstelle mehrere strittige Punkte: Das Verfahren der Festlegung eines Preiszuschlags bei einem vom Bundesausschuss festgelegten Zusatznutzen wird flexibilisiert: Eine algorithmische Zuschlagslogik soll vermieden werden, stattdessen sollen den Besonderheiten des jeweiligen Therapiegebietes Rechnung getragen werden.

Vor der Schiedsstelle können,  anders als bisher, Fragen der Gewichtung der Abgabepreise für ein Medikament in anderen europäischen Ländern verhandelt werden. Ausdrücklich keine Festlegung hat die Schiedsstelle dagegen zur strittigen Frage getroffen, ob die Verordnung eines Medikaments zum Erstattungsbetrag per se wirtschaftlich ist. Hier sieht Wasem den Gesetzgeber in der Pflicht, eine Vorgabe zu treffen.

Der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) attestierte der Schiedsstelle gute Arbeit: Sie habe "als sachnahes und unabhängiges Gremium - unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben - einen Interessenausgleich vorgenommen". (fst)

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