Bundesregierung

Social Freezing hat in der GKV keinen Platz

Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für fertilitätskonservierende Leistungen in der GKV, wenn eine medizinische Indikation fehlt. Das geht aus einer Antwort auf eine FDP-Anfrage hervor.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Die Kryokonservierung von Eizellen ist aus Sicht der Regierung „im Kontext von individuellen Wünschen der Familienplanung“ zu sehen. Diese seien aber nicht von der Solidargemeinschaft der GKV zu bezahlen.

Die Kryokonservierung von Eizellen ist aus Sicht der Regierung „im Kontext von individuellen Wünschen der Familienplanung“ zu sehen. Diese seien aber nicht von der Solidargemeinschaft der GKV zu bezahlen.

© Media for Medical / picture alliance

Berlin. Social Freezing, das Einfrieren unbefruchteter Eizellen ohne medizinische Indikation, soll nach dem Willen der Bundesregierung keine Leistung der GKV werden. Es handele sich um eine „rein vorsorgliche Kryokonservierung (...) zum Zweck der Familienplanung“.

Weder medizinisch noch „verbraucherpolitisch“ sieht die Regierung Gründe, Social Freezing zur GKV-Leistung zu machen, heißt es in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der FDP.

Denn „fragwürdig“ wäre dies deshalb, weil es sich nicht um eine Leistung nach dem dritten Kapitel des SGB V handelt. Dort ist festgelegt, dass Leistungen insbesondere nur gewährt werden, zur Behandlung einer Krankheit, bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Verhinderung einer Krankheit und deren Verschlimmerung, zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten. Insofern sei es geboten, dass die Solidargemeinschaft nicht mit Kosten des Social Freezing belastet wird.

Richtline hängt noch in der Beratungsschleife

Eine Ausnahme ist die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen bei Patienten, die sich zum Beispiel wegen einer Krebserkrankung einer keimzellschädigenden Therapie unterziehen müssen. Diese Leistung in Paragraf 27a ist im Mai vergangenen Jahres über das Terminservice- und Versorgungsgesetz ins SGB V gehoben worden. Eine Erweiterung, so bescheidet die Regierung die Fragesteller, sei „nicht vorgesehen“.

Der Gemeinsame Bundesausschuss muss dazu noch in einer Richtlinie Einzelheiten zu Umfang und Voraussetzung dieser neuen Leistung festlegen. Aktuell sei der GBA „intensiv“ damit befasst. In seinem Arbeitsplan für das laufende Jahr hatte der Bundesausschuss ursprünglich eine Beschlussfassung dazu im April vorgesehen.

Zuschuss ist vom Wohnort abhängig

Unterdessen bleibt der Flickenteppich bei der Kostenübernahme reproduktionsmedizinischer Leistungen bestehen. Seit 2004 übernehmen die Kassen nur noch die Hälfte der Kosten für bestimmte Kinderwunschbehandlungen. Zwar existiert seit mehreren Jahren eine Bundesinitiative, über die Paare einen Zuschuss zu den Behandlungskosten bei ungewollter Kinderlosigkeit beantragen können.

Doch dies ist tatsächlich bislang nur in neun Bundesländern möglich – Voraussetzung ist nämlich, dass sich das Bundesland, in dem der Versicherte seinen Hauptwohnsitz hat, mit einem eigenen Förderprogramm an den Kosten, die die GKV nicht trägt, beteiligt.

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