G-BA-Beschluss tritt in Kraft

Zweitmeinung ab 1. Januar auch bei Cholezystektomie

Patienten haben ab dem kommenden Jahr auch Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung vor der geplanten Entfernung der Gallenblase.

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Berlin. Das Prozedere der ärztlichen Zweitmeinung erweitert sich. Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Freitag mitteilte, tritt zum 1. Januar 2023 ein vom Gremium gefasster Beschluss zur ärztlichen Zweitmeinung vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) in Kraft.

Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte könnten dann bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Gesetzlich krankenversicherte Patienten seien bei der Indikationsstellung darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch zur Einholung einer Zweitmeinung haben.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Ärztinnen und Ärzte, die bei einer geplanten Entfernung der Gallenblase als sogenannte Zweitmeiner tätig sein wollen, müssen laut G-BA in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein: Innere Medizin und Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie, Viszeralchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie oder Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.

Zudem kämen die im allgemeinen Teil der Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen zum Tragen, die Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen. Seinen Beschluss zur Zweitmeinung bei Cholezystektomie hatte der G-BA Ende Oktober dieses Jahres. (hom)

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