Gericht zu Arbeitsrecht

„24-Stunden-Pflege“ klappt nicht in 30-Stunden-Woche!

Sie hatte eine 96-Jährige in einer „24-Stunden-Pflege“ über Monate versorgt: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg spricht einer ausländischen Pflegekraft 147 Stunden Mindestlohn pro Woche zu.

Veröffentlicht:
Den 24-Stunden-Pflegekräften aus dem Ausland ist im Job nicht immer zum Lachen zumute.

Den 24-Stunden-Pflegekräften aus dem Ausland ist im Job nicht immer zum Lachen zumute.

© Miriam Dörr / stock.adobe.com

Berlin. Eine Seniorenbetreuerin darf bei einer regelmäßigen „24-Stunden-Pflege zu Hause“ nicht mit einem Arbeitsvertrag über 30 Stunden pro Woche abgespeist werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin entschieden und einer bulgarischen Betreuerin für mehrere Monate den Mindestlohn für 147 Stunden pro Woche zugesprochen.

Die Bulgarin hatte eine 96 Jahre alte Frau betreut. Eine deutsche Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, hatte die Frau an die Seniorin vermittelt. Arbeitgeber war formal ein bulgarisches Unternehmen. Laut Betreuungsvertrag sollte die Frau der Seniorin Hilfe bei der Körperpflege und bei der Führung des Haushalts geben oder auch ihr „Gesellschaft“ leisten.

Laut Arbeitsvertrag sollte die Betreuerin bei der Kundin wohnen. Sie erhielt ein „Betreuungsentgelt“ für 30 Arbeitsstunden pro Woche. Die Betreuerin verlangte rückwirkend für mehrere Monate einen Lohnnachschlag. Sie sei täglich von 6 Uhr früh bis abends 22 oder 23 Uhr im Einsatz gewesen. Für die Zeit dazwischen habe sie sich bereithalten müssen. Der Arbeitgeber glaubte die Arbeitszeiten nicht und verwies auf die vereinbarten Arbeitsvertragszeiten.

Arbeitgeber handelt treuwidrig

Das LAG gab der Betreuerin nun weitgehend recht. Sie habe mit der 24-Stunden-Pflege eine verantwortungsvolle Tätigkeit übernommen, die bei einer 30-Stunden-Woche nicht zu schaffen sei. Dies sei „für das zugesagte Leistungsspektrum unrealistisch“. Der Arbeitgeber handele treuwidrig, wenn er gleichzeitig verlange, dass sie dann selbst für die Einhaltung der 30-stündigen Wochenarbeitszeit sorgt.

Allenfalls für drei Stunden täglich sei es der Betreuerin möglich gewesen, sich ihren Aufgaben zu entziehen, schätzte das LAG. Einschließlich einem „vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst“ habe die Bulgarin eine „vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden“ geleistet; das sind 147 Stunden pro Woche. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

Lob deutscher Anbieter für das Urteil

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) begrüßte das Urteil. „Während sich inländische Pflegeeinrichtungen selbstverständlich an das geltende Recht halten und wiederkehrend geprüft werden, suggerieren die Vermittlungsagenturen aus Osteuropa, Pflege rund um die Uhr zu Kosten deutlich unter dem Pflegemindestlohn anbieten zu können“, sagte bpa-Präsident Bernd Meurer. Dass bei der Beschäftigung dieser Pflegekräfte weder der Mindestlohn gezahlt noch die Arbeitszeitgesetze eingehalten würden, sei ein offenes Geheimnis, vor dem der Rechtsstaat seine Augen nicht verschließen dürfe. (fl/mwo)

Landgericht Berlin-Brandenburg,

Az.: 21 Sa 1900/19

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