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Assistierte Telemedizin

30 Euro für die Apotheke, wenn sie bei Videosprechstunde unter die Arme greift

Die Rahmenvereinbarung zwischen Apothekerschaft und Kassen zur assistierten Telemedizin steht. Praxen, die Videosprechstunden anbieten, sollten dies jetzt auch bei den Apotheken in ihrer Nachbarschaft offensiv kommunizieren.

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Berlin. Nachdem sich der Apotheken-Wirtschaftsverband DAV und der GKV-Spitzenverband zunächst nicht auf die Vergütung assistierter Telemedizin einigen konnten, hat jetzt die Schiedsstelle das Honorar festgelegt. Zuvor hatten sich die Verhandlungspartner aber schon über räumliche, technische und sonstige Verfahrensdetails dieser neuen Apothekerleistung verständigt. Damit sind die rahmenvertraglichen Details nun komplett.

„Ab dem 1. Juli 2026 könnten viele Patientinnen und Patienten assistierte Telemedizin in Apotheken in Anspruch nehmen“, ließ der Branchendachverband ABDA am Freitagnachmittag verlauten. Allerdings muss das Bundesgesundheitsministerium die Vereinbarung noch mit einmonatiger Beanstandungsfrist absegnen. Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf assistierte Telemedizin in Apotheken war von der Ampel-Koalition 2024 mit dem „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesen“ (DigiG) beschlossen worden; Rechtsgrundlage ist Absatz 5h des Paragrafen 129 SGB V.

„In sicherer Umgebung mit einer Arztpraxis kommunizieren“

Zu den bisher rahmenvertraglich vereinbarten Leistungen pharmazeutischer Telemed-Assistenz zählt das strukturierte medizinische Ersteinschätzungsverfahren zur Vorbereitung einer Videosprechstunde (gemäß § 9 Absatz 2 der Anlage 31c BMV-Ä) sowie die Begleitung einer Videosprechstunde, um „im Bedarfsfall Hilfestellung beim Bedienen der technischen Infrastruktur“ zu leisten. „Apotheken können Videosprechstunden in ihren Beratungsräumen anbieten, so dass die Menschen in sicherer Umgebung mit einer Arztpraxis kommunizieren“, erläutert die ABDA.

DAV und GKV-Spitzenverband hätten sich „zunächst auf diese leicht umsetzbaren Leistungen“ konzentrieren wollen, berichtet die Pharmazeutische Zeitung online. „Für die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben fehlt noch die leistungsrechtliche Konkretisierung auf Bundesebene“, heißt es in dem Bericht.

Auch Unterstützung bei der Einsichtnahme eines Patienten in seine elektronische Patientenakte oder auf dessen Verlangen Daten darin zu löschen, lasse sich noch nicht umsetzen, „weil die technischen Voraussetzungen erst durch die Gematik geschaffen werden müssen“. Für eine Assistenzleistung erhalten die Apotheken dem Schiedsbeschluss zufolge im ersten Jahr (bis Ende Juni 2027) pauschal 30 Euro. In Jahresschritten soll die Pauschale sinken – bis auf 21,50 Euro ab Juli 2029. (cw)

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