Recht

Adoption auch bei ausländischer Leihmutter

Eine Leihmutter aus der Ukraine bringt dort das Kind einer Deutschen zur Welt. Über die Frage der Adoption kam es zum Rechtsstreit.

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FRANKFURT/MAIN. Die deutschen biologischen Eltern eines von einer Leihmutter im Ausland dort rechtmäßig ausgetragenen Kindes können dieses adoptieren.

Dass die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, steht der Adoption grundsätzlich nicht entgegen, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied.

Maßgeblich ist danach das Kindeswohl. Im konkreten Fall hatten Eltern mit unerfülltem Kinderwunsch eine künstliche Befruchtung mit ihren Ei- und Samenzellen vorgenommen und das Kind von einer Leihmutter in der Ukraine austragen lassen.

Nach der Geburt erkannte der Vater die Vaterschaft an. Die ukrainische Leihmutter stimmte der Sorgerechtsausübung und der Adoption durch die genetische Mutter zu.

Das Paar kehrte unmittelbar nach der Geburt nach Deutschland zurück. Seitdem lebt das Kind bei ihnen. In der Geburtsurkunde wurden der Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern ausgewiesen. Denn nach den deutschen Vorschriften gilt rechtlich zunächst diejenige Frau als Mutter, die das Kind geboren hat.

Den Adoptionsantrag der biologischen Mutter lehnte das Amtsgericht jedoch ab. Eine Adoption des im Wege der Leihmutterschaft auf die Welt gebrachten Kindes sei nur zulässig, wenn diese „zum Wohle des Kindes erforderlich“ ist. Dies sei hier nicht der Fall.

Dem widersprach nun das Oberlandesgericht. Entscheidend sei, dass die Adoption dem Kindeswohl dient und zwischen der Mutter und dem Kind eine „enge und liebevolle Bindung“ zu erwarten ist. Hier habe die Klägerin die Mutterrolle mit all ihren Aufgaben übernommen. Auch dass die genetische Mutter 53 Jahre älter ist als ihr Kind, stehe der Adoption nicht entgegen.

Der vom Amtsgericht zugrundegelegte strengere Maßstab, wonach die Adoption „erforderlich“ sein müsse, gelte nur für Annehmende, die unter anderem bei einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes mitgewirkt haben, insbesondere Kinderhandel.

Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor, weil die Leihmutterschaft in der Ukraine erlaubt sei, so das OLG. (fl/mwo)

Az.: 1 UF 71/18

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