Leitartikel zur Vertragspolitik

Alle Macht dem KV-Vorstand

Ob Selektivverträge oder auch der Gesamtvertrag - die "Vertragsabschlusskompetenz" steht allein dem Vorstand der KVen zu. Ein Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung ist unzulässig, urteilte das Bundessozialgericht.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das Bundessozialgericht in Kassel.

Das Bundessozialgericht in Kassel.

© Bernd Schoelzchen / dpa

Mir san mir", heißt die badisch-schwäbische Variante des bayerischen "mia san mia". Als Anhänger Lenins gelten die Menschen im Südwesten allerdings zumindest mehrheitlich nicht.

Dem russischen Revolutionsführer wird der Satz "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" zugeschrieben.

Doch in der 2005 im Zuge einer Zwangsfusion gebildeten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Baden-Württemberg kam genau das zusammen: Selbstbewusstsein und Eigensinn sowie Missgunst und geringes Vertrauen der vier zu Bezirksdirektionen degradierten Zahnarzt-Vertretungen in Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen.

So sollte eine neue Vorschrift in die Satzung: Selektivverträge nach Paragraf 73c des Fünften Sozialgesetzbuchs sollten einem Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung unterliegen. In dieser Deutlichkeit wäre dies einmalig für die deutsche KV- und KZV-Landschaft gewesen.

Die Konsequenzen hatte sich keiner so vorgestellt

Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung in Stuttgart legte sich als Aufsichtsbehörde freilich quer und verweigerte die Genehmigung. Die Vorschrift greife zu tief in die gesetzlichen Rechte des Vorstands ein.

Nur Verträge von "grundsätzlicher Bedeutung" könnten danach einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Das Ministerium regte an, die geplante Satzungsvorschrift entsprechend auf "substituierende Selektivverträge" zu begrenzen und "Add-on-Verträge" auszunehmen.

Doch die Zahnärzte lehnten ab. Mir san mir. Die Konsequenzen, die dies nun vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte, hatten sich wohl weder die KZV noch das Ministerium so vorgestellt.

Beide Seiten hatten sich auf Paragraf 79 des Fünften Sozialgesetzbuchs gestützt, der die Organe der K(Z)Ven und deren Befugnisse regelt. Danach hat die Vertreterversammlung "alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind".

Der Vorstand dagegen "verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich".

Danach sei die Vertreterversammlung "der Kopf" und der Vorstand "das ausführende Organ, also der Arm", argumentierte für die KZV der renommierte Stuttgarter Medizinrechtler Michael Quaas.

Das entspreche auch dem Demokratieprinzip. Der Vertreterversammlung stehe eine "Kompetenz-Kompetenz" zu - also die Kompetenz, Kompetenzen zu verteilen, auch zu Lasten des Vorstands.

Zudem verbleibe hier die "Abschlusskompetenz" für alle Verträge voll beim Vorstand. Die Vertreterversammlung wolle sich lediglich ein "Prüfrecht" sichern.

Damit rede der Anwalt den Genehmigungsvorbehalt klein, konterte für das Land der Leitende Ministerialrat Ulrich Conzelmann. Immerhin seien dann alle Verträge zunächst "schwebend unwirksam".

Dies sei nur für Verträge mit wirklich grundsätzlicher Bedeutung zulässig. Das Gesetz wolle Verhandlungslösungen. Dies setze eine tatsächliche Abschlusskompetenz und somit "gleichlange Spieße" der Verhandlungsführer voraus.

Allein die Unterschrift des Vorstandes zählt

Diesen Gedanken griff nun auch das BSG auf. Es löste so den Streit aus dem Paragrafen 79 komplett heraus. Und damit bekam auch der Streitgegenstand eine neue Dimension.

"Die Vertragsabschlusskompetenz des Vorstandes einer K(Z)V darf weder bei Gesamt- noch bei Selektivverträgen mit Krankenkassen beziehungsweise Verbänden der Krankenkassen an eine Genehmigung der Vertreterversammlung gebunden werden", so das Kasseler Urteil (Az.: B 6 KA 48/12 R). Das Gesetz weise dem Vorstand "die Außenvertretung als originäre Kompetenz zu".

Damit bezieht das Urteil klar auch Verträge ein, die unstreitig "grundsätzliche Bedeutung" haben.

Die Vertreterversammlung kann hier Pflöcke einschlagen und Leitplanken bauen, der Vorstand muss diese auch berücksichtigen. Letztlich aber zählt am Verhandlungstisch allein die Unterschrift des Vorstands.

Zur Begründung verweisen die Richter des BSG-Vertragsarztsenats auf das seit einigen Jahren vom Gesetzgeber verstärkt verfolgte Ziel, Interessenkonflikte im Gesundheitswesen durch Verhandlungslösungen zu klären.

Der Verhandlungspoker aber setze die Kompetenz zum Kompromiss ebenso voraus wie "die Flexibilität, sich verbindlich zu einigen". Bei Verhandlungen, bei denen eine Seite auf die Genehmigung durch die erst in mehreren Wochen oder gar Monaten tagende Vertreterversammlung warten muss, sei der Vorstand "Kaum noch handlungsfähig".

Und insofern gilt es doch, das "mir san mir": Solche Verhandlungen mit Vetorecht der Mitglieder bleiben den Koalitionsgesprächen in Berlin vorbehalten.

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