Bundessozialgericht

Alternative Therapien am Lebensende? Kein Automatismus!

Palliative Behandlung kann unter Umständen einer kurativen Behandlung als letztem Strohhalm vorrangig sein. Mit seinem Urteil wandte sich das BSG gegen einen Automatismus, dass die Kasse zahlt.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das Bundessozialgericht hat die Palliativbehandlung als Alternative gestärkt. Nicht jede Alternativtherapie muss bezahlt werden.

Das Bundessozialgericht hat die Palliativbehandlung als Alternative gestärkt. Nicht jede Alternativtherapie muss bezahlt werden.

© Yuri Arcurs / stock.adobe.com

Kassel. Vor einer fremd-allogenen Stammzelltransplantation (SZT) bei Leukämie müssen Kliniken umfassend aufklären und Alternativen prüfen. Das betrifft Risiken und Rückfallquoten, palliative Alternativen und gegebenenfalls zugängliche Alternativen im Rahmen einer Studie, wie kürzlich das Bundessozialgericht entschied. Bei hohen Risiken kann danach die palliative Behandlung Vorrang haben.

Im Streitfall litt die im Behandlungsjahr 74-jährige Patientin an einer chronischen myelomonozytären Leukämie. Sie wurde am Universitätsklinikum Tübingen zunächst mit Bluttransfusionen behandelt, bevor sich das Klinikum für eine SZT entschied. Die Frau starb 20 Tage später.

Hierbei ist eine kurative Behandlung ausnahmsweise nicht vorrangig, wenn die palliative Behandlung einen zeitlich größeren Überlebensvorteil eröffnet.

Auszug aus dem Terminbericht des Bundessozialgerichts

Die Rechnung über knapp 117 000 Euro wurde von der Krankenkasse zunächst bezahlt, nach Einholung eines MDK-Gutachtens rechnete die Kasse aber mit anderweitigen Forderungen der Uniklinik auf. Der dagegen gerichteten Klage hatte das Landessozialgericht Stuttgart noch stattgegeben. Es hatte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen, wonach die Krankenkassen bei tödlichen Krankheiten auch nicht anerkannte Methoden bezahlen müssen, wenn sie „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf Heilung oder Linderung versprechen und eine anerkannte Alternative nicht besteht.

Das BSG hob dieses Urteil nun auf und wandte sich damit gegen einen Automatismus. Hier habe ein Sterberisiko bei der Operation von 30 Prozent bestanden, zudem das Risiko eines tödlichen Rückfalls von 35 Prozent. Bei solch einer hohen Wahrscheinlichkeit des tödlichen Scheiterns hätte die Klinik auch palliative Alternativen in Erwägung ziehen müssen. „Hierbei ist eine kurative Behandlung ausnahmsweise nicht vorrangig, wenn die palliative Behandlung einen zeitlich größeren Überlebensvorteil eröffnet.“ Über die Möglichkeiten und Risiken beider Wege müsse die Klinik auch umfassend aufklären.

In einem weiteren Fall hatte der 59-jährige Patient mit chronischer lymphatischer Leukämie auch die Möglichkeit, an der von der Deutschen Krebshilfe finanzierten CLL3X-Studie teilzunehmen. Eine wirksame Einwilligung in die SZT setzt voraus, dass die Klinik auch hierüber aufgeklärt hat, entschied das BSG. Beide Fälle soll danach nun das Landessozialgericht Stuttgart nochmals prüfen. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 1 KR 3/19 R und B 1 KR 4/19 R

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