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Kommentar zum Verordnungsentwurf für „Apps auf Rezept“

Am Anfang

Der Verordnungsentwurf für Apps auf Rezept steht. Doch viele Fragen für die Umsetzung bleiben (noch) unbeantwortet.

Denis NößlerVon Denis Nößler Veröffentlicht:

Gesundheitsminister Jens Spahn hat versprochen, mehr Druck zu machen bei der Digitalisierung – und er hat geliefert.

Wenn die jetzt vorliegende Verordnung für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAV) so kommt, wäre Deutschland endlich einmal Vorreiter in Sachen E-Health und nicht mehr nur ewiger Nachzügler. Die Bundesrepublik wäre wohl die erste Nation mit einer staatlichen Nutzenprüfung von Apps.

Doch damit stehen die „Apps auf Rezept“ erst am Anfang. Denn die Verordnung für die Prüfung der Apps ist feinste Juristenprosa. Die ist freilich nötig, soll letztlich doch eine Verwaltungsbehörde, nämlich das BfArM, ihr Handeln daran orientieren und rechtlich absichern. Ob das gelingt, ist bei all den vagen Formulierungen jedoch fraglich. Widersprüche, Streit und letztlich die Anrufung von Verwaltungsgerichten sind da fast programmiert.

Und auch vermeintlich digitale Glücksritter sollten sich nicht zu früh freuen, für ein paar tausend Euro Gebühr in Kürze fette GKV-Erlöse erzielen zu können. Denn gute prospektive Versorgungsstudien dürften für die Meisten ziemliches Neuland sein.

Davon abgesehen, dass die große Frage der Evidenzgenerierung für Anwendungen, deren Lebensdauer in Monaten gemessen wird, völlig offen ist. Seit Jahren arbeiten sich Methodenforscher und Onkologen am komplexen Thema Registerstudien und Real-World-Data ab. Wie gesagt, wir stehen erst am Anfang.

Schreiben Sie dem Autor: denis.noessler@springer.com

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