Landessozialgericht-Urteil

Anspruch auf maßgefertigte Silikonprothese bei Fingerverlust

Ob die Krankenkasse für ein Hilfsmittel zahlt, hängt oft von dessen konkreten Nutzen ab. Im Kostenstreit um eine Finger-Handprothese war das Gericht auf der Seite der Versicherten.

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Darmstadt. Menschen mit fehlenden Fingern oder Fingergliedern haben unter Umständen einen Anspruch auf eine maßgefertigte Silikonprothese.

Die gesetzliche Krankenversicherung müsse zahlen, wenn die Prothese eine erheblich verbesserte Funktion der Hand bewirke, urteilte jetzt das Hessische Landessozialgericht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

In dem Fall hatte eine Medizinische Fachangestellte geklagt, deren eine Hand seit der Geburt fehlgebildet ist. Nach mehreren Operationen fehlt ein Finger komplett, drei weitere sind jeweils etwa zur Hälfte vorhanden. Ihr wurde eine rund 17.500 Euro teure Prothese ärztlich verordnet.

Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab, da keine medizinische Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau – und das Gericht gab ihr recht: Mit der Prothese könne sie zum Beispiel besser greifen und am Computer arbeiten, hieß es in der Entscheidung. Die Kasse muss der Frau die Prothese bezahlen. (dpa/tmn)

Landessozialgericht Hessen, Az.: L 8 KR 477/20

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