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Nach Hormontherapie

Arzt haftet nicht für Dialysepflicht

Lässt sich ein direkter Zusammenhang zwischen einer Therapie und der Erkrankung nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Veröffentlicht:

KÖLN. Ein Urologe kann nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Patient mit Prostatakrebs nach einer medikamentösen Hormontherapie wegen einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig wird, aber kein Zusammenhang zwischen der Behandlung und der Nierenerkrankung nachweisbar ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem rechtskräftigen Urteil entschieden

Als bei einem über 80-jährigen Patienten, der schon länger wegen einer Prostatavergrößerung in Behandlung war, ein Adenokarzinom festgestellt wurde, empfahl der behandelnde Urologe eine hormonablative Therapie mit vorgeschalteter Therapie mit dem Wirkstoff Flutamid.

Nachdem sich der Zustand des Mannes verschlechterte, empfahl der Arzt die Absetzung des Medikaments und eine Blutuntersuchung. In der Klinik wurde eine präterminale Niereninsuffizienz Stadium IV bis V diagnostiziert.

Der Patient verklagte den Arzt wegen fehlerhafter Behandlung und Aufklärung auf Schadenersatz. Er scheiterte damit sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem OLG. Der Sachverständige hatte dargelegt, dass angesichts des hohen Alters des Mannes und des aggressiven Tumors keine aufklärungspflichtigen echten Alternativen vorlagen.

"Da aufgrund des Alters der Klägers weder eine Radikaloperation noch eine Strahlentherapie geboten waren, verblieb die hormonelle Therapie, die in dem Alter des Klägers die übliche Therapie ist", heißt es in dem Urteil.

Entscheidend für die OLG-Richter war, dass es keinen Hinweis auf einen Zusammenhang der Nierenkörperchenentzündung und der Therapie gibt. Nach Auffassung des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Erkrankung auch ohne die Therapie eingetreten wäre. (iss)

Az.: 26 U 62/13

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