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Arztberuf bleibt gewerbesteuerfrei

KARLSRUHE (juk/dpa). Die grundsätzliche Gewerbesteuerfreiheit von Ärzten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden.

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Es sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe und sonstigen Selbstständigen nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der Gesetzgeber dürfe an dieser 70 Jahre alten Rechtstradition so lange festhalten, bis keine steuerlich signifikanten Unterschiede mehr zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden bestehen.

Regel-Korsett rechtfertigt Sonderstatus.

Eine Vergleichbarkeit zwischen Freiberuflertum und Gewerbe sehen die Richter zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Zur Begründung verweist das Gericht unter anderem auf "die spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung freier Berufe im Hinblick auf berufliche Pflichten und Honorarbedingungen", die noch bedeutende Unterschiede zum Gewerbe erkennen lasse. Außerdem sei die Gewerbesteuer ursprünglich als pauschaler Ausgleich für die Infrastrukturlasten der produktions- und personalintensiveren Betriebe gerechtfertigt worden. Diese Rechtfertigung habe nach wie vor Bestand, da die freien Berufe in der Regel den Gemeinden weniger Infrastrukturlasten verursachten.

Wichtig außerdem für Einzel- und Gemeinschaftspraxen: Das Bundesverfassungsgericht billigte die so genannte "Abfärberegelung". Sie hat zur Folge, dass bei Gemeinschaftspraxen - im Gegensatz zu Einzelpraxen - durch eine gewerbliche Tätigkeit alle Einkünfte der Praxis gewerbesteuerpflichtig werden können.

Ausgangspunkt für den Beschluss war eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts. Es hatte die Privilegierung der Freiberufler für grundgesetzwidrig gehalten, weil sich deren Arbeitsbedingungen nicht mehr wesentlich von denen der Gewerbebetriebe unterschieden.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvL 2/04

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