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Bundesfinanzhof

Auch elektronisches Fahrtenbuch muss wie ein „Buch“ sein

Ein elektronisches Fahrtenbuch muss wie ein „Buch“ in sich geschlossen und Änderungen in der Fahrtenbuchdatei selbst ersichtlich sein, wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat.

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München. Mit Computerprogrammen zur Erstellung eines Fahrtenbuchs lassen sich die hier strengen Regeln nicht umgehen. Denn auch ein elektronisches Fahrtenbuch muss wie ein „Buch“ in sich geschlossen und Änderungen in der Fahrtenbuchdatei selbst ersichtlich sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschied.

Egal ob handgeschrieben oder per Computer, ein Fahrtenbuch muss danach immer „in geschlossener Form“ geführt werden. Dem genüge eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei nur, wenn nachträgliche Veränderungen „technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden“.

Wenn ein Fahrtenbuch-Programm dagegen den Abruf ergänzender Listen oder gar Anfragen beim Systemadministrator erforderlich macht, um nachträgliche Änderungen auszuschließen, sei dies „keine geeignete Aufzeichnungsmethode“. Es handele sich dann nicht um ein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit nicht um ein „Fahrten-Buch‘“, betonte der BFH.

Im konkreten Fall bestätigten die obersten Finanzrichter damit eine Entscheidung des Hessische Finanzgerichts (FG) in Kassel. Ähnlich hatte kürzlich auch das FG Düsseldorf entschieden. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: VI B 37/23

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