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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Auch krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen „fröhlich bummeln“ gehen

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht wegen des „fröhlichen Bummelns“ erschüttert. Dies gelte zumindest dann, wenn die Arbeitnehmerin an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt ist.

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Chemnitz. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht wegen des „fröhlichen Bummelns“ einer krankgeschriebenen Arbeitnehmerin in der Leipziger Innenstadt und der Besuch einer Gartenparty erschüttert. Dies gelte zumindest dann, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund hohen Belastungsdrucks an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt sei, entschied das Sächsiche Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz.

Geklagt hatte eine arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerin, die nach ihrer Kündigung die Urlaubsabgeltung für 16 Tage noch nicht genommenen Urlaubs einforderte, insgesamt 1.403 Euro.

Der Arbeitgeber zweifelte die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Er verwies darauf, dass die Frau gesehen worden sei, wie sie in der Leipziger Innenstadt „fröhlich bummeln“ gegangen sei. Außerdem ergebe sich aus ihrem Facebook-Profil, dass sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Gartenparty besucht habe.

Das LAG sprach der Arbeitnehmerin die Urlaubsabgeltung zu. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt sei. „Im Rahmen eines solchen Erkrankungsbildes ist das Aufsuchen von Freunden und Bekannten, auch im Rahmen einer Feierlichkeit nicht geeignet, um Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zu begründen“, so die Chemnitzer Richter. Gleiches gelte für die Erledigung von Besorgungen in der Leipziger Innenstadt. (fl)

Landesarbeitsgericht Chemnitz, Az.: 4 Sa 17/23

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