BAG: Elternzeit kann aufgespart werden

ERFURT (mwo). Ein Anspruch auf Elternzeit geht in der Regel nicht verloren, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind kommt. Die Arbeitnehmerin kann die erste Elternzeit abbrechen und Restzeiten bis nach der zweiten Elternzeit aufheben, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

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Nach der Entscheidung muss der Arbeitgeber wichtige Gründe haben, um der Übertragung der Rest-Zeit zu widersprechen. Im konkreten Fall hatte eine Reiseverkehrskauffrau aus Bayern kurz nach dem zweiten Geburtstag ihrer Tochter noch einen Sohn bekommen. Daraufhin erklärte sie, sie wolle die erste Elternzeit abbrechen, drei Jahre Elternzeit für ihren Sohn nehmen und das knappe Restjahr für die Tochter anschließen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

Laut Gesetz kann der Arbeitgeber dem Abbruch der ersten Elternzeit nur aus dringenden Gründen widersprechen, wenn ein zweites Kind kommt. Faktisch spielt dies keine Rolle, wenn die Mutter so oder so nicht wieder arbeitet. Weiter können bis zu zwölf Monate Elternzeit "mit Zustimmung des Arbeitgebers" auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag übertragen werden. Wie dazu nun das BAG entschied, ist der Arbeitgeber auch hier an "billiges Ermessen" gebunden, sprich: er muss schwerwiegende Nachteile darlegen, um die Übertragung abzulehnen.

Az.: 9 AZR 391/08

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