Arbeitsrecht

BAG erschwert Kündigung von HIV-Infizierten

Eine HIV-Infektion ist arbeitsrechtlich einer Behinderung gleichzusetzen. Damit stehen Betroffene unter besonderem Diskriminierungsschutz, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Veröffentlicht:

ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung von HIV-Infizierten erschwert. Eine HIV-Infektion sei einer Behinderung gleichzusetzen, entschied der Sechste Senat am Donnerstag in Erfurt. Damit stünden die Betroffenen unter besonderem Diskriminierungsschutz.

Dies treffe auch für die Probezeit zu. Eine Entlassung wegen einer HIV-Infektion stelle somit eine unmittelbare Benachteiligung dar.

Über die Klage eines chemisch-technischen Assistenten entschieden die obersten Arbeitsrichter jedoch nicht. Sie verwiesen den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht in Berlin. Der Kläger war von einem Arzneimittelhersteller für die Arbeit im Reinraum eingestellt worden. Als der Arbeitgeber jedoch von der HIV-Infektion erfuhr, kündigte er dem Mann noch während der Probezeit. (dpa)

Bundesarbeitsgericht: Az.: 6 AZR 190/12

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Die Newsletter der Ärzte Zeitung

» kostenlos und direkt in Ihr Postfach

Am Morgen: Ihr individueller Themenmix

Zum Feierabend: das tagesaktuelle Telegramm

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Glukose schädigt Gefäße

Infarkt droht bei Typ-1-Diabetes schon mit 45 Jahren

Lesetipps
Welche Mittel helfen gegen Arthrose der Hände?

© Evrymmnt / stock.adobe.com

Netzwerk-Metaanalyse

Welche Mittel helfen gegen Arthrose der Hände?