BFH: Investitionszinsen sind Betriebsausgaben

MÜNCHEN (mwo). Ärzte und Unternehmer können Zinsen auf Investitionsdarlehen in jedem Fall als Betriebsausgaben geltend machen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat mit einem Urteil den Steuerabzug auch für den Fall zu hoher Privatentnahmen vom betrieblichen Konto gesichert.

Laut Gesetz ist der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr Geld vom Betriebskonto abgezogen hat, als durch Gewinne und Einlagen zugeflossen sind.

Es wird dann vermutet, dass diese "Überentnahmen" privat verwendet wurden. Daher gelten dann auch fällige Zinsen als privat. Abzugsfähig sind dann lediglich Zinsen auf Investitionsdarlehen.

Nach bisheriger Praxis der Finanzämter musste das Darlehen dann innerhalb von 30 Tagen nach Gutschrift auf dem Betriebskonto ausgegeben werden.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen ein Förderdarlehen nicht komplett in dem 30-Tages-Zeitraum ausgegeben. Weil zudem Überentnahmen vorlagen, erkannte das Finanzamt die Zinsen nicht als Betriebsausgaben an.

Finanzgericht muss neu entscheiden

Nach Ansicht des BFH wird aber der geforderte Zusammenhang zwischen Kredit und Investition ohne weitere Nachweise "unwiderlegbar vermutet", soweit eine Investition 30 Tage vor oder nach der Kreditgutschrift auf dem Konto bezahlt wird.

Liegen Kreditgutschrift und Investition weiter auseinander, kann der Unternehmer den Zusammenhang immer noch im Einzelfall nachweisen.

Weiter urteilte der BFH, dass auch Dispo- oder Kontokorrentzinsen trotz Überentnahmen abzugsfähig sind, wenn und soweit sie "durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen".

Eingänge auf einem Kontokorrentkonto können danach vorrangig zur Tilgung einer privaten Dispo-Tilgung verwendet werden.

Abzugsfähig bleiben danach wohl auch Dispo- oder Kontokorrentzinsen, die entstehen, weil Raten für Zins und Tilgung eines Investitionsdarlehens vom Betriebskonto abgebucht wurden.

Über den konkreten Fall muss nach diesen Maßgaben nun das Finanzgericht neu entscheiden.

Az.: IV R 19/08

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