BGH fordert breite Aufklärung bei neuen Behandlungsmethoden

KARLSRUHE (mwo). Bei neuen Behandlungsmethoden sollten Ärzte umfassend über mögliche Risiken aufklären. Wahrscheinliche Risiken sind auch dann einzubeziehen, wenn sie in der Literatur noch nicht beschrieben worden sind, heißt es in einem Leitsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

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Im Streitfall hatte ein Orthopäde in Hamburg einen Verschleiß und eine Wurzelbedrängung im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert und mit der damals noch neuen periradikulären Therapie (PRT) behandelt. Er klärte darüber auf, dass es bislang bei wenigen Patienten zu Lähmungen gekommen sei, die sich aber stets wieder zurückgebildet hätten.

Bei der Operation kam es jedoch zu Komplikationen, die zu einer irreversiblen Tetraplegie führten. Der Patient machte danach Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung geltend. Ein Sachverständiger erklärte, im Zusammenhang mit der PRT sei damals noch nicht über Tetraplegie berichtet worden, sie gehöre aber zu den Risiken bei allen wirbelsäulennahen Injektionen.

Daraus folgerte das Oberlandesgericht Hamburg, die Tetraplegie sei ein rein theoretisches Risiko gewesen, über das der Arzt nicht habe aufklären müssen. Der BGH hob dieses Urteil in dem nun schriftlich veröffentlichen Urteil auf: Eine Aufklärungspflicht bestehe auch über noch nicht beschriebene Risiken, wenn sie schon aus rein anatomischen Gründen greifbar seien. Das OLG soll den Streit nun nochmals prüfen.

Az.: VI ZR 198/09

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Das Risiko trägt der Arzt

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