Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz

BGH untersagt Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis

Werbung für Gesundheitsangebote im Internet hat Grenzen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Portale nicht für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben dürfen.

Veröffentlicht:
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof, aufgenommen beim Bundesgerichtshof (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gesprochen, das die Werbung für medizinisches Cannabis betrifft.

© Uli Deck/dpa

Karlsruhe. Behandlungen mit medizinischem Cannabis dürfen allenfalls eingeschränkt über das Internet vermittelt werden. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Internet-Plattformen jedenfalls dann unzulässig, wenn sie darauf angelegt sind, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern ( Az.: I ZR 74/25). Dies verstoße gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Konkret geht es um die frühere Online-Plattform AlgeaCare der Frankfurter Bloomwell GmbH. Diese versprach eine kostenlose Behandlung „mit medizinischem Cannabis auf Rezept“.

Nach dem Ausfüllen eines Fragebogens erfolgte ein „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“ mit „Kooperationsärzten“. Diese zahlten eine Provision, und das Gesprächsergebnis war mit dem beworbenen Schritt drei des Prozesses quasi vorgegeben: „Medikamente erhalten & Folgetermine online planen“.

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Die Wettbewerbszentrale hielt das Vorgehen der Plattformbetreiberin für unzulässig und klagte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage noch abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab ihr danach statt.

Dem ist nun auch der BGH gefolgt. Zu Recht habe das OLG angenommen, dass die Plattformbetreiberin gegen das im Heilmittelwerbegesetz verankerte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.

Keine sachangemessene Information

Denn auch Cannabis zu medizinischen Zwecken sei ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, stellten die Richter klar. Die Internetpräsentationen seien darauf angelegt gewesen, dessen Absatz zu fördern. Dass die Plattform keine bestimmte Marke beworben habe, stehe dem Verbot nicht entgegen.

Gleiches gelte für den Umstand, dass letztendlich Ärzte das Cannabis verordnen. Die auf der Plattform gebotenen Informationen zu den Einsatzmöglichkeiten seien auf Cannabis beschränkt und daher nicht mehr „sachangemessen“ gewesen. Vielmehr hätten sie die Gefahr in sich getragen, dass Verbraucher bei den Ärzten auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Schon dies sei nach dem Heilmittelwerbegesetz zu vermeiden.

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Die Nachfolgeplattform bloomwell.de bewarb noch am Urteilstag private Verordnungen und versprach: „Cannabis auf Rezept bequem & günstig online bestellen – Jetzt Rezept anfragen“. Formal jedenfalls hatte der BGH hierzu allerdings noch nicht zu entscheiden.

Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale sendet das Urteil „ein klares Signal an den gesamten Markt der telemedizinischen Plattformen. Sie stellt klar, dass das Heilmittelwerberecht auch im digitalen Raum uneingeschränkt gilt“.

In einer Mitteilung betonten die Wettbewerbshüter, die „Schutzfunktion“ der Verschreibungspflicht dürfe nicht ausgehöhlt werden. „Arzneimittel sollen nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein Patient von einer Werbung hat überzeugen lassen.“ (mwo)

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