Rentenversicherung

BSG stärkt Apothekern den Rücken

Ein Apotheker muss keine approbationspflichtige Tätigkeit ausüben, um sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

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KASSEL. Apotheker können sich auch dann von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einer Tätigkeit nachgehen, die nicht die Approbation als Apotheker voraussetzt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Konkret geht es um einen Apotheker, der seit Oktober 2009 bei einer Firma in Mittelhessen als Verantwortlicher für Medizinprodukte arbeitet. Das Unternehmen hat sich auf die Sterilisation und Aufbereitung von Medizinprodukten – etwa von Operationsbestecken – spezialisiert.

Zuvor hatte der Mann länger als Apotheker gearbeitet und war Pflichtmitglied in der Landesapothekerkammer Hessen und deren Versorgungswerk. Daher entrichtete sein Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung aber Versicherungspflicht fest. Denn seine jetzige Tätigkeit setze nicht die Qualifikation als approbierter Apotheker voraus.

Doch dies wird vom Gesetz gar nicht verlangt, stellten nun die Kasseler Richter klar. Daher soll nun das Hessische Landessozialgericht noch klären, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 5 RE 5/16 R

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