Versicherungsrecht

Bei Krankheit im Ausland besser Notrufzentrale verständigen

Wer auf einer Urlaubsreise erkrankt, sollte sich - wenn möglich - vor einer medizinischen Behandlung an die Notrufzentrale seiner Versicherung wenden. Andernfalls könnte er auf den Kosten der Behandlung sitzen bleiben, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Wird bei einer Erkrankung im Ausland die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass und woran er tatsächlich erkrankt ist. Und dass die medizinische Behandlung notwendig war. Das hat das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Der Kläger erkrankte auf einer Urlaubsreise in Kamerun an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen und Durchfall und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Er wurde von Bekannten in die örtliche Klinik gebracht und dort einige Tage stationär behandelt.

Aufgrund seines Zustands konnte er selbst die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigen und streckt die Krankenhauskosten in Höhe von 3.265,57 Euro vor.

Kläger konnte keine medizinischen Unterlagen vorlegen

Mit seiner Klage verlangte er nun von der Versicherung die Erstattung der Krankenhauskosten. Hierzu legte er die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vor. Arztbrief und andere medizinische Unterlagen könne er jedoch nicht vorlegen, da diese von der Klinik in Kamerun nicht herausgegeben würden, erklärte der Mann.

Doch auch vor Gericht scheiterte er. Die Versicherung habe zwar nach dem Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag die Kosten der notwendigen Heilbehandlung bei einer akut eintretenden Krankheit auf einer Reise im Ausland zu erstatten, so die zuständige Richterin am Amtsgericht.

Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen haben, da er die Notrufzentrale nicht eingeschaltet hat, die deshalb die medizinische Behandlung des Klägers im Ausland nicht begleiten konnte.

Gericht: Es braucht eine erkennbare Diagnose

Der Kläger hätte über seine Bekannten oder jedenfalls, als es ihm wieder besser ging, selbst die Notrufzentrale einschalten können.

Allein die Vorlage der Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen reicht laut Richterin nicht aus, wenn daraus keine Diagnose erkennbar ist und insbesondere auch nicht, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente, Laboruntersuchungen und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren. Diese Angaben seien jedoch erforderlich, damit die Versicherung ihre Einstandspflicht überprüfen könne. (eb)

Az.: 273 C 32/13

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