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Urteil Sozialgericht München

Bei Nichtantritt eines Arztsitzes rückt einziger Mitbewerber nicht automatisch nach

Tritt ein Kandidat seinen Kassensitz nicht an, kommt nicht zwingend der verbliebene Bewerber zum Zug. Laut Gericht ist damit die gesamte Ausschreibung hinfällig, das Verfahren muss neu gestartet werden.

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München. Auch wenn es auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nur zwei Bewerber gab, rückt bei Nichtantritt der ausgewählten Bewerberin der zweite Bewerber nicht automatisch nach. Auch dann ist das gesamte Verfahren hinfällig, und der Sitz muss gegebenenfalls neu ausgeschrieben werden, wie jetzt das Sozialgericht München entschied.

Im Streitfall hatte eine Neurologin eine hälftige Zulassung erhalten. Einziger Mitbewerber war der Kläger, der einen Neurologen anstellen wollte. Aus gerichtlich nicht näher festgestellten Gründen nahm die Neurologin ihre niedergelassene Praxistätigkeit nicht auf.

Kein Vergleich mit dem öffentlichen Dienst

Der unterlegene Mitbewerber meinte, dass nun automatisch er zum Zuge kommen müsse. Dies sei die beste Lösung für die Versorgung. Auch gebe es keine weiteren Mitbewerber, die dadurch übergangen würden. Dem folgte das Sozialgericht München nicht. Zur Begründung verwies es auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003 zur Nachbesetzung in einer Berufsausübungsgemeinschaft. „Fällt eine Zulassung weg, erledigt sich damit auch die Entscheidung über die Nichtzulassung anderer Bewerber“, erklärte darin der damalige Kassenarztsenat.

Dieser Grundsatz gelte auch hier, urteilte nun das Sozialgericht München. Mit der Situation eines unterlegenen Bewerbers für ein Amt im öffentlichen Dienst sei das Verfahren zur Besetzung von Vertragsarztsitzen nicht vergleichbar. (mwo)

Sozialgericht München, Az.: S 38 KA 65/21

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