Arbeitsrecht
Bei Versetzung an anderen Klinikstandort muss der Betriebsrat zustimmen
Auch wenn die Standorte eines Krankenhauses in einer Stadt liegen, dürfen Beschäftigte nur zwischen den Häusern wechseln, wenn dies vom Betriebsrat abgesegnet wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Veröffentlicht:Nürnberg. Kliniken dürfen Beschäftigte nicht ohne Weiteres an einen zwölf Kilometer entfernten Standort versetzen. Auch wenn beide Standorte in derselben Stadt liegen, ist für die Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschied.
Es gab damit dem Betriebsrat am Klinikum Nürnberg recht. Das Klinikum ist ein kommunales Krankenhaus der Maximalversorgung. Es hat zwei zwölf Kilometer voneinander entfernte Standorte, Nürnberg Nord und Nürnberg Süd. Bei dem Streit geht es um drei Beschäftigte des Servicebetriebs des Klinikums. Zwei waren bislang in Nürnberg Nord beschäftigt, einer in Nürnberg Süd.
Klinikleitung sieht keine Mitbestimmungspflicht
Ab März 2020 teilte der Abteilungsleiter die Beschäftigten neu ein. Alle drei sollten nun am jeweils anderen Standort arbeiten. Weil sie damit nicht einverstanden waren, erklärte der Betriebsrat, er stimme den Versetzungen nicht zu. Die Klinikleitung meinte, es handele sich nicht um mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Arbeitsort bleibe schließlich weiterhin Nürnberg.
Das LAG gab nun der Arbeitnehmerseite recht. Die Umsetzungen seien wegen fehlender Betriebsratszustimmung unwirksam. Mitbestimmungspflichtig sei laut Betriebsverfassungsgesetz die Zuweisungen eines „anderen Arbeitsbereichs“. Das sei bei einem Wechsel zu einem zwölf Kilometer entfernten Einsatzort erfüllt und die Mitbestimmungspflicht daher gegeben. Dass beide sich in derselben Stadt befinden, ändere daran nichts.
Für die Beschäftigten sei die Versetzung auch keine Kleinigkeit, betonten die Nürnberger Richter. Beispielsweise könnten sich längere Arbeitswege ergeben. Hier seien zudem die beiden Standorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterschiedlich gut erreichbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das LAG Nürnberg aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. (mwo)
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 1 TaBV 3/21