Jobsharing

Bei der Abrechnung gibt es Grenzen

Mit vier Revisionsentscheidungen hat das BSG Ende August mehrere Fragen geklärt, die für alle Praxen mit Jobsharing-Angestellten oder -Partnern von Bedeutung sind. Wer den jetzt definierten Handlungsspielraum beachtet, erlebt später keine böse Überraschung, wenn die KV abrechnet.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Arbeitsteilung? - Ruhigeres Fahrwasser in Aussicht gestellt hat das Bundessozialgericht Jobsharing-Praxen mit der Option, Abrechnungsobergrenzen auch rückwirkend noch zu erhöhen.

Arbeitsteilung? - Ruhigeres Fahrwasser in Aussicht gestellt hat das Bundessozialgericht Jobsharing-Praxen mit der Option, Abrechnungsobergrenzen auch rückwirkend noch zu erhöhen.

© VILevi / fotolia.com

KARLSRUHE. Licht und Schatten lagen an diesem Tag dicht beisammen. Einige der klagenden Ärzte haben gewonnen, andere verloren. Aus dem Zusammenspiel der vier Revisionsentscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 28. August lassen sich jedoch für alle Job-Sharing-Praxen wichtige Handlungsmaximen ableiten.

Das zentrale Problem des Jobsharings ist die hiermit einhergehende Abrechnungsobergrenze. Eine Job-Sharing-Praxis erhält - vereinfacht ausgedrückt - nur diejenige Punktmenge vergütet, die auch vor dem Beginn des Job-Sharings von dieser Praxis abgerechnet wurde.

Dies beruht auf dem Gedanken des Gesetzgebers, dass zwar ausnahmsweise die Tätigkeit "zweier Ärzte auf einer Zulassung" möglich sein soll, dies für das "System" aber nicht teurer sein darf, als wenn nur ein Arzt mit einer Zulassung tätig würde.

Diese Abrechnungsobergrenzen werden vom Zulassungsausschuss - nach einer Zuarbeit durch die KV - festgesetzt und müssen in der Praxis mit dem Antrag auf Genehmigung des Jobsharings anerkannt werden.

Viele KVen haben in der Vergangenheit diese Abrechnungsobergrenzen zunächst nicht beachtet und der Praxis mit dem jeweiligen Honorarbescheid auch die über die Grenzen hinausgehenden Punkte vergütet.

Vielen Praxen ist dies zunächst nicht aufgefallen, da sie die Abrechnungsobergrenzen und die dahinter stehende Systematik nicht immer vor Augen hatten, andererseits aber auch auf die Abrechnungsbescheide vertrauten.

Häufig kam es dann jedoch, teilweise Jahre später, zu Honorarrückforderungen der KVen. Ob solche Rückforderungen rechtmäßig sind oder nicht, lesen Sie exklusiv in der App ...

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