Medizinprodukte

Beihilfe darf sich an GKV orientieren

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LEIPZIG. Die Beihilfe für Beamte darf sich bei Medizinprodukten grundsätzlich den Regelungen der GKV anschließen. Das ist zulässig, wenn Ausnahmen im Einzelfall möglich bleiben, wie kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied.

Es wies Klagen zweier Beamter des Landes Berlin ab. Beide hatten zur Behandlung von Knorpel- und Gelenkschäden Hyaluronsäurepräparate verordnet bekommen.

Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten Hyaluronsäurepräparate als Medizinprodukte, die von den Krankenkassen nicht bezahlt werden. Die Beihilfe-Regelungen des Landes Berlin enthalten einen Verweis auf die gesetzliche Krankenversicherung.

Das Land lehnte daher eine Erstattung der Kosten von hier 225 beziehungsweise 437 Euro ab. Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Ein solcher sogenannter dynamischer Verweis auf die jeweils gültigen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung sei in der Beihilfe zulässig.

Insbesondere sei ein solcher Verweis ausreichend bestimmt.Die Beihilfe-Regelung in Berlin sei auch mit der "verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht" gegenüber den Beamten vereinbar, weil sie Ausnahmen im Einzelfall zulasse. (mwo)

Az.: 5 C 8.14 und 5 C 9.14

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