Besserer Hinterbliebenenschutz für Arzt-Ehen

Die KV Hessen soll ihre Satzungsklausel zur Hinterbliebenenversorgung ändern, da diese gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, so ein Sozialgericht.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

MARBURG. Die Erweiterte Honorarverteilung (EHV), eine Altersversorgung der niedergelassenen hessischen Ärzte, darf Arzt-Ärztin-Ehepaare nicht benachteiligen. Die derzeitige Deckelung der Witwenversorgung ist gleichheitswidrig, wie das Sozialgericht (SG) Marburg entschied. Es setzte der KV eine Frist von sechs Monaten, ihre Satzung entsprechend zu ändern. Die KV legte Berufung ein, denkt gleichzeitig aber auch über eine Satzungsänderung nach.

Die EHV ist ein umlagebasiertes Versorgungswerk der KV Hessen, an dem etwa 8500 Ärzte als Einzahler und 5600 Rentenempfänger beteiligt sind. Die Beiträge richten sich nach den eigenen Honoraransprüchen, die Versorgung nach Beitragsjahren und Honorarhöhe. Dabei ist die Höhe der Ansprüche bei 18 Prozent eines KV-durchschnittlichen Honorars gedeckelt.

Das SG gab einer ehemaligen Ärztin aus Mittelhessen recht. Sie ist seit 1998 im Ruhestand und bezieht eigene Leistungen aus der EHV an der Obergrenze von 18 Prozent. Auch ihr Ehemann war Arzt und nahm bereits seit 1992 an der EHV teil. Als ihr Mann 2009 starb, beantragte die Ärztin ihre zusätzliche Teilnahme an der EHV als Witwe. Die KV lehnte dies unter Hinweis auf die Deckelung bei 18 Prozent ab.

Dies hält das Gericht für rechtswidrig. Die Regelung verstoße hier gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn bei Paaren, von denen nur einer als Arzt gearbeitet hat, greife die Deckelung nicht, unabhängig davon, ob trotzdem vergleichbare Versorgungsansprüche bestehen.

Zudem werde die Ärztin dafür bestraft, dass sie selbst langjährig voll gearbeitet hat. Denn hätte sie selbst nur einen geringeren Anspruch erworben, würde dieser nun aus der Witwenversorgung auf 18 Prozent aufgestockt.

Nach dem Marburger Urteil hat die KV Hessen nun sechs Monate Zeit, das Gleichheitsproblem auf einem von drei Wegen zu lösen: Es stehe ihr frei, die Hinterbliebenenversorgung ganz zu streichen oder auch, hier auf Anrechnungsvorschriften ganz zu verzichten.

Am schwierigsten aber der gegenwärtigen Lösung am nächsten wäre eine Deckelung der Hinterbliebenenversorgung, die sich auf alle Einkommen gleichermaßen bezieht. Nach der Satzungsänderung soll die KV den Antrag der klagenden Ärztin neu bescheiden.

Gegen das Urteil hat die KV Hessen inzwischen Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Der geforderten Satzungsänderung stehe sie aber nicht generell ablehnend gegenüber, sagte Sprecher Karl Matthias Roth auf Anfrage der "Ärzte Zeitung". Wann die Vertreterversammlung sich dieses und auch weiterer Themen der EHV annehmen wird, sei allerdings noch offen.

Nach einem weiteren Urteil des SG Marburg darf die KV Hessen eine Lebensbescheinigung verlangen, ehe sie Leistungen aus der EHV bezahlt.

Az.: S 12 KA 406/10 (Witwe) und S 12 KA 446/10 (Lebensbescheinigung)

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