Besteuerung für Betriebsausflüge und -feiern geändert

Vor allem umsatzsteuerbefreite Praxen profitieren von einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes.

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MÜNCHEN (mwo). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die Grundlagen für die Besteuerung von Betriebsausflügen oder -feiern mit hohen Ausgaben geändert. Von dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil profitieren insbesondere umsatzsteuerbefreite Arztpraxen.

Die steuerliche Behandlung von Betriebsausflügen und -feiern hängt von den Kosten ab. Betragen sie höchstens 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, so gelten sie als insgesamt betrieblich veranlasste "Aufmerksamkeit", also als normale Betriebsausgaben, die auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Liegen die Kosten höher, so gelten sie als teilweise privat veranlasst. Nach bisheriger Rechtsprechung blieb dann der Vorsteuerabzug bestehen, die Ausgaben wurden aber komplett als Entnahme behandelt. Sprich: Der Arbeitgeber beziehungsweise Praxischef musste für die Mitarbeiter anteilig Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben und die Besteuerung genau umgedreht: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei ein Vorsteuerabzug nicht mehr zulässig. Dafür entfällt nach dem Münchner Urteil nun aber die Entnahmebesteuerung.

Übliche Arztpraxen, deren Umsätze ohnehin von der Umsatzsteuer befreit sind, profitieren von der neuen Rechtsprechung, weil sie den bislang zulässigen Vorsteuerabzug ohnehin nicht nutzen konnten.

Aber auch für umsatzsteuerpflichtige Praxen und Gesundheitseinrichtungen können sich Vorteile ergeben, wenn die Ausgaben zu größeren Teilen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wie etwa ein gemeinsamer Theaterbesuch.

Az.: V R 17/10

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