Besteuerung für Betriebsausflüge und -feiern geändert

Vor allem umsatzsteuerbefreite Praxen profitieren von einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN (mwo). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die Grundlagen für die Besteuerung von Betriebsausflügen oder -feiern mit hohen Ausgaben geändert. Von dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil profitieren insbesondere umsatzsteuerbefreite Arztpraxen.

Die steuerliche Behandlung von Betriebsausflügen und -feiern hängt von den Kosten ab. Betragen sie höchstens 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, so gelten sie als insgesamt betrieblich veranlasste "Aufmerksamkeit", also als normale Betriebsausgaben, die auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Liegen die Kosten höher, so gelten sie als teilweise privat veranlasst. Nach bisheriger Rechtsprechung blieb dann der Vorsteuerabzug bestehen, die Ausgaben wurden aber komplett als Entnahme behandelt. Sprich: Der Arbeitgeber beziehungsweise Praxischef musste für die Mitarbeiter anteilig Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben und die Besteuerung genau umgedreht: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei ein Vorsteuerabzug nicht mehr zulässig. Dafür entfällt nach dem Münchner Urteil nun aber die Entnahmebesteuerung.

Übliche Arztpraxen, deren Umsätze ohnehin von der Umsatzsteuer befreit sind, profitieren von der neuen Rechtsprechung, weil sie den bislang zulässigen Vorsteuerabzug ohnehin nicht nutzen konnten.

Aber auch für umsatzsteuerpflichtige Praxen und Gesundheitseinrichtungen können sich Vorteile ergeben, wenn die Ausgaben zu größeren Teilen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wie etwa ein gemeinsamer Theaterbesuch.

Az.: V R 17/10

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Geld und Vermögen

Börse: KI-Aktien als Option?

Geldanlage

150 Tage Schwarz-Rot: Wie geht es weiter an der Börse?

Geldtipp-Podcast Pferdchen trifft Fuchs

Warum ein früher Start Vermögen sichert

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Chronobiologisch sinnvoll

Deshalb gehören Glukokortikoide in die Morgenmedikation

Kniegelenk

Neue Gonarthrose-Leitlinie setzt mehr auf Eigeninitiative

Lesetipps
Collage von Bildern

© Frau: nenetus / stock.adobe.com | Rücken links: Dr. P. Marazzi / Science Photo Library | Arm: ZOKO / stock.adobe.com | Rücken rechts: Eva Valesky (2) | HG: Phokin / stock.adobe.com

Falsches Label?

Verdacht auf Betalaktam-Allergie: Was tun, wenn die Patientin ein Antibiotikum braucht?

Was ist bei Impfungen von Menschen mit Erdnussallergie zu beachten?

© Porträt: privat | Spritze: Fied

Sie fragen – Experten antworten

Was ist bei Impfungen von Menschen mit Erdnussallergie zu beachten?

Lungenkrebs in der mikroskopischen Ansicht – zumindest stellt sich so die KI erkranktes Lungengewebe vor.

© Curie / stock.adobe.com / Generated by AI

Datenanalyse

NSCLC in Deutschland: Wer wann wie schwer erkrankt