Gericht

Bier ist nicht "bekömmlich"

Veröffentlicht:

RAVENSBURG. Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Das hat das Landgericht Ravensburg am Dienstag entschieden (Az.: 8 O 34/15 KfH). Eine solche Werbung verstoße gegen eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die gesundheitsbezogene Angaben zu Bier verbiete, hieß es zur Begründung.

Eine Brauerei aus Leutkirch in Baden-Württemberg hatte einige ihrer Biersorten mit dem Begriff "bekömmlich" angepriesen. Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) fand, dass der Begriff die Gefahren des Trinkens von Alkohol verschweigt, und untersagte per einstweiliger Verfügung die Werbung mit dem Begriff. Diese Anordnung bestätigte nun das Landgericht Ravensburg. (dpa)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Digitale Leistungserbringung

KV Sachsen: Antrag für Videosprechstunde nicht vergessen!

G-BA-Plenum

Mindestmenge für Operationen bei Morbus Hirschsprung

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kasuistik

Irrwege einer Patientin mit Gelenkschmerzen und Hämoptysen

Stichtage rücken näher

Warum es sich für Praxen lohnt, vor dem 1. Oktober in die ePA einzusteigen

„ÄrzteTag“-Podcast

Müssen die Praxen Angst vor Sanktionen wegen der ePA haben, Herr Naumann?

Lesetipps
Eine Ärztin führt in der Klinik eine Ultraschalluntersuchung der inneren Organe eines Kindes durch.

© H_Ko - stock.adobe.com

Zwei seltene Ursachen

Diagnose vaginaler Blutungen bei Kindern: Ein Leitfaden für die Praxis