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Urteil Bundesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht bestätigt Kündigung einer MFA nach verweigerter Corona-Impfung

Ein Krankhaus in Rheinland-Pfalz hat eine Medizinische Fachangestellte zu Recht entlassen, die keinen Schutz gegen SARS-CoV-2 vorweisen konnte.

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Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen forderte von Klinikmitarbeitern einen entsprechenden Nachweis.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen forderte von Klinikmitarbeitern einen entsprechenden Nachweis.

© fotoheide / stock.adobe.com

Erfurt. Eine medizinische Fachangestellte, die entgegen dem Hygienekonzept des Arbeitgebers eine Corona-Impfung abgelehnt hat, konnte jedenfalls während der Probezeit entlassen werden. Darin lag keine unzulässige Maßregelung, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.

Die Klägerin arbeitete seit Februar 2021 als MFA in einem kommunalen Krankenhaus in Rheinland-Pfalz. Zum Schutz der Mitarbeiter und Patienten galt dort schon vor der von Mitte März bis Ende 2022 geltenden Einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Ziel, alle Beschäftigten gegen Sars-CoV-2 zu impfen. Die MFA weigerte sich und nahm entsprechende Angebote der Klinik nicht wahr. Im Juli 2021, also noch während der sechsmonatigen Probezeit, erhielt sie daher die Kündigung.

Kündigung muss nicht begründet werden

Während der Probezeit müssen Arbeitgeber eine Kündigung nicht begründen. Dennoch kann die Kündigung unwirksam sein, wenn es sich um eine unzulässige Maßregelung handelt.

Das ist hier aber nicht der Fall, urteilte das BAG. Ziel der Klinik sei nicht eine Maßregelung der MFA gewesen. Motiv der Kündigung sei vielmehr „der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal“ gewesen.

Dass die gesetzliche Impfpflicht für Gesundheitseinrichtungen erst später eingeführt wurde, sei „rechtlich ohne Bedeutung“. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegne die Kündigung keinen Bedenken, betonten die Erfurter Richter. Ob dies auch nach Ablauf der Probezeit gelten würde, hatte das BAG nicht zu entscheiden. (mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 309/22

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