Chefarztstelle kann auch entzogen werden
STUTTGART (ger). Der frühere Chefarzt der Unfallchirurgie der Freiburger Universitätsklinik, der auch wegen Pflichtverletzungen vom Dienst suspendiert worden ist, wird nun möglicherweise doch keine Abfindung von knapp zwei Millionen Euro erhalten.
Ende April hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem unanfechtbaren Beschluss verkündet, dass einem Medizinprofessor durchaus eine Chefarztstelle entzogen werden kann. Die Stellung eines Hochschullehrers der Medizin sei nicht zwingend mit einer Chefarztstelle mit Privatliquidationsrecht verbunden, so die Richter. Sie könne gekündigt werden, "wenn der Hochschullehrer dieser Leitungsfunktion in schwerwiegender Weise nicht gerecht wird".
Der Arzt habe seine Stellung "durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an untergebenes Personal missbraucht und erhebliche Straftaten zu Lasten der ihm anvertrauten Patienten begangen". Ein Festhalten an der Vereinbarung sei daher dem Land nicht zumutbar.
Der Wissenschaftsausschuss des Landtages hat sich jetzt einmütig dafür ausgesprochen, dem früheren Chefarzt die Vergleichssumme nicht auszuzahlen. Die Vereinbarung mit der hohen Abfindung war heftig kritisiert worden. Az.: 9 S 603/09