Arbeitsrecht

Corona-Prämie darf als Erschwerniszulage nicht gepfändet werden

Das Bundesarbeitsgericht stuft freiwillige und steuerbefreite Corona-Prämien des Arbeitgebers unter bestimmten Umständen als Erschwerniszulage ein. Und die ist per Gesetz unpfändbar.

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Erfurt. Eine vom Arbeitgeber freiwillig geleistete, steuer- und abgabenfreie Corona-Prämie gilt laut aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Erschwerniszulage und ist daherb unpfändbar, „wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt“ und soweit die Sonderzahlung im Rahmen des Üblichen bleibt.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Gastwirt einer Mitarbeiterin, die als Küchenhilfe und Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatsbrutto (1350 Euro) und Sonntagszuschlägen (66,80 Euro) auch 400 Euro Corona-Prämie gezahlt. Über das Vermögen der Mitarbeiterin war allerdings 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt worden.

Diese wollte nun anteilig auch die Corona-Prämie pfänden und errechnete für den September 2020 aus regulärem Monatslohn plus Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst 1440,47 Euro. Als daraus pfändbaren Betrag errechnete sie 182,99 Euro netto und forderte den beklagten Gastwirt auf, dieses Geld an sie zu überweisen.

Ihre Klage auf Zahlung begründete die Insolvenzverwalterin damit, dass – anders als beim gesetzlichen Pflegebonus, für den in Paragraf 150a Absatz 8 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit bestimmt ist –, für die steuerfreie Corona-Sonderzahlung (bis Ende März 2022 maximal 1500 Euro für Beschäftigte aller Branchen) keine Unpfändbarkeit definiert sei. Der Gesetzgeber habe lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu 1500 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die von dem beklagten Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie sei auch keine gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbare Erschwerniszulage.

Das sahen jedoch sowohl die Vorinstanzen als auch schlussendlich das Bundesarbeitsgericht anders und wiesen die Klage ab. Sie stuften einhellig die Corona-Prämie als unpfändbare Erschwerniszulage (nach Paragraf 850a Nr. 3 ZPO) ein. Der Gastwirt habe mit der Prämie eine bei der Arbeitsleistung seiner Angestellten „tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren“ wollen, heißt es. Zudem überstieg die geleistete Zahlung „auch nicht den Rahmen des Üblichen“ einer gesetzlich als unpfändbar begünstigten Erschwerniszulage.

Ob Gleiches auch für die mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossene neue freiwillige Arbeitgeberprämie für Beschäftigte in Kliniken, Heimen, Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen gilt (bis Ende 2022, maximal 4500 Euro steuer- und abgabenfrei zusätzlich zum regulären Lohn), hatte das Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden. Hier könnte im Einzelfall deren konkrete Höhe ausschlaggebend sein. (cw)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 14/22

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