Prävention

Corona-Schutzmasken müssen vor Verkauf geprüft werden

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Rückruf von 28.000 Masken: Ein Schweizer Importeur hatte das CE-Zeichen auf chinesischer Ware ohne offizielle Zertifizierung angebracht.

Rückruf von 28 .000 Masken: Ein Schweizer Importeur hatte das CE-Zeichen auf chinesischer Ware ohne offizielle Zertifizierung angebracht.

© Jens Krick / Flashpic / picture alliance

Düsseldorf. Schutzmasken des Typs KN95 dürfen nur nach einer Prüfung in Deutschland verkauft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Freitag entschieden. Es wies damit den Eilantrag eines Schweizer Importeurs gegen eine Anordnung ab, mit der die Bezirksregierung Düsseldorf 28 .000 dieser Masken aus dem Verkehr gezogen hatte.

Die Schweizer Firma hatte die in China hergestellten Masken über ein Partnerunternehmen in Duisburg auch in Deutschland vertrieben. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte die Unternehmen darauf hingewiesen, dass solche Masken nach dem sogenannten chinesischen Standard zunächst eine Prüfung benötigen. Der Importeur hatte dies nicht für nötig gehalten und einfach selbst das europäische CE-Zeichen aufgebracht.

Daraufhin untersagte die Bezirksregierung den Verkauf, zog den Lagerbestand ein und ordnete einen Rückruf an. Zudem sollten die Firmen die Lieferketten offenlegen, um anderweitigen Gefahren begegnen zu können.

Vergleichbares Niveau?

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Firmen hätten „die Konformität mit dem europäischen Standard“ nicht belegt. Die mit dem CE-Zeichen behauptete Zertifizierung habe es nicht gegeben. In Deutschland dürften die Masken dann aber nur nach einer Prüfung und mit der Bescheinigung verkauft werden, „dass sie ein den europarechtlichen Vorgaben entsprechendes, vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bieten“. Die von der Bezirksregierung aufgezeigte Möglichkeit, eine solche Bescheinigung zu erhalten, habe der Schweizer Importeur nicht genutzt.

Die KN95-Masken sehen aus wie FFP2-Masken. Mit entsprechender Bescheinigung ist ihre Schutzwirkung nach Angaben des Apothekerverbandes ABDA auch vergleichbar. Geprüft werde nach dem „CPA-Verfahren“. Die Abkürzung steht für „Corona SARS CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske“. Ob KN95-Masken die CPA-Bescheinigung erhalten haben, sei für die Verbraucher allerdings nicht erkennbar.

Mit dem CE-Zeichen wird in der EU nach entsprechender Prüfung das Herstellungsverfahren zertifiziert. Die Hersteller der chinesischen KN95-Masken durchlaufen eine solche Prüfung nicht. Das CE-Zeichen dürfen sie daher auch dann nicht tragen, wenn nach einer CPA-Prüfung die hohe Schutzwirkung bescheinigt wurde. (mwo)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 3 L 11/2

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