Bedarfsplanung

Das ändert sich für Hausärzte

Seit 23 Tagen gilt die neue Bedarfsplanung - und sie hat auch Konsequenzen für bereits niedergelassene Ärzte. Wir haben zusammengestellt, was für Hausärzte gilt.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Bis Ende Juni soll beschlossen werden, inwieweit Großstädte nach der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie in mehrere hausärztliche Planungsbereiche unterteilt werden.

Bis Ende Juni soll beschlossen werden, inwieweit Großstädte nach der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie in mehrere hausärztliche Planungsbereiche unterteilt werden.

© [M] VRD/Fotolia/HelleM/fotolia

BONN. Die bisherige Bedarfsplanung sah für alle Arztgruppen einheitliche Planungsbereiche vor, nämlich Kreis, kreisfreie Stadt oder Kreisregion.

Dagegen unterscheidet die neue Bedarfsplanung zwischen vier Versorgungsebenen, denen jeweils unterschiedlich große Planungsbereiche zugeordnet werden:

  • Die hausärztliche Versorgung
  • die allgemeine fachärztliche Versorgung (Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, Dermatologen, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Psychotherapeuten, Urologen und Kinderärzte)
  • die spezialisierte fachärztliche Versorgung (Anästhesisten, fachärztlich tätige Internisten, Kinder- und Jugendlichenpsychiater, Radiologen)
  • schließlich die fachärztliche Versorgungsebene. Zu ihr gehören die bisher keiner Bedarfsplanung unterliegenden Arztgruppen der Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner.

Für die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gilt als Planungsbereich der sogenannte Mittelbereich laut Gliederung des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Die Zuordnung einer Stadt zum jeweiligen Mittelbereich ist auf der Website des Institutes (bbsr.bund.de) veröffentlicht. Auswirkungen hat diese Neugliederung zunächst insbesondere für Hausärzte, die in größeren Landkreisen praktizieren.

Diese Landkreise bestehen nämlich häufig aus mehreren Mittelbereichen. So wird zum Beispiel der drittgrößte deutsche Landkreis, der Rhein-Sieg-Kreis, der bisher ein Planungsbereich war, zukünftig in neun Mittelbereiche unterteilt.

Aus bisher 395 bundesweiten Planungsbereichen werden 883 hausärztliche Planungsbereiche. Auch künftig ist eine Verlegung des Vertragsarztsitzes aber nur innerhalb desselben Planungsbereiches zulässig. Die regionalen Möglichkeiten der Verlegung von Hausarztpraxen werden somit deutlich eingeschränkt.

Für Großstädte hat diese Neugliederung zunächst keine Bedeutung, selbst Berlin ist ein einheitlicher Mittelbereich.

Allerdings sieht die Richtlinie vor, dass die hausärztlichen Planungsbereiche regional auch abweichend gegliedert werden können; also entweder mehrere Mittelbereiche zu einem Planungsbereich zusammengelegt oder in Stadtteile oder Ortsbereiche unterteilt werden.

Neue Sitze erwartet

Die Landesausschüsse haben hierüber bis Ende Juni zu entscheiden. Bis dahin gilt die alte Richtlinie fort. Das kann für aktuelle Planungen einer Praxisverlegung erhebliche Bedeutung haben.

Für die allgemeine fachärztliche Versorgung bleibt es bei der Planung in kreisfreier Stadt, Landkreis oder Kreisregion. Die spezialisierte fachärztliche Versorgung wird künftig auf Planungsbereiche entsprechend den Raumordnungsregionen des BBSR ausgelegt.

In diesen bundesweit 96 Raumordnungsregionen (ebenfalls auf den Internetseiten des Institutes zu finden) sind mehrere kreisfreie Städte und Landkreise zusammengefasst.

Zum Beispiel gehören jetzt Dachau und Fürstenfeldbruck zu demselben Planungsbereich innerhalb der spezialisierten fachärztlichen Versorgung wie München. Theoretisch könnte ein in Dachau niedergelassener fachärztlich tätiger Internist seine Praxis nach München verlegen.

Der GBA hat diese Gefahr aber gesehen und entsprechende Übergangsregelungen dagegen eingeführt.

Umgekehrt könnte aber auch eine fachinternistische Gemeinschaftspraxis in München überlegen, ob sie einen Vertragsarztsitz nach Dachau verlegt und als überörtliche Gemeinschaftspraxis weiterarbeitet.

Als Planungsbereich für die letzte Versorgungsebene, die gesonderte fachärztliche Versorgung, wurde der Bezirk der jeweiligen KV festgelegt.

Fazit: Die neue Bedarfsplanung wird besonders Hausärzten neue Niederlassungsmöglichkeiten eröffnen. Da Berufsausübungsgemeinschaften im Trend liegen, sollten auch bestehende Praxen überlegen, ob sie einen Kollegen in überörtlicher Gemeinschaftspraxis für die Tätigkeit an einem neuen Ort aufnehmen.

Für Radiologen und fachärztliche Internisten ergeben sich mit dem neuen Zuschnitt der Planungsbereiche erhebliche Möglichkeiten, neue Standorte durch Verlegung eines Vertragsarztsitzes in weniger gut versorgte Bereiche zu errichten.

Abzuwarten bleibt, welche zusätzlichen Niederlassungsmöglichkeiten sich für Ärzte der allgemeinen fachärztlichen Versorgungsebene ergeben.

Zwar wurden im Grundsatz die bisherigen Arzt-Einwohner-Verhältniszahlen unverändert fortgeschrieben. Durch den neuen Demografiefaktor dürften jedoch in einigen Planungsbereichen neue Vertragsarztsitze entstehen.

Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Anwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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