Berufsunfähigkeitsrente

Debeka: Corona-Infektionen erstmals als Grund für Berufsunfähigkeit anerkannt

Berufsunfähig nach einer COVID-Erkrankung? 2021 gab es die ersten Versicherungsfälle, so die Debeka.

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Koblenz/Berlin. Die Debeka-Versicherungsgruppe meldet erstmals auch Corona als Grund für eine anerkannte Berufsunfähigkeit verbunden mit einer Invalidenrente. „Wir hatten 2021 die ersten sechs Fälle, da zahlen wir“, sagte Vorstandschef Thomas Brahm am Stammsitz Koblenz der Deutschen Presse-Agentur. Die Debeka ist nach eigenen Angaben viertgrößter Lebensversicherer in Deutschland mit 451.000 gegen Berufsunfähigkeit Versicherten.

Eine COVID-19-Infektion und ihre Folgen werden laut Brahm erst zeitversetzt als Grund für Berufsunfähigkeit anerkannt: Bei längeren Erkrankungen fließen beispielsweise zunächst Lohnersatzleistungen. Zudem fehlte laut der Debeka „kurz nach Ausbruch der Pandemie eine Arztprognose zur Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten“. Corona als anerkannter Grund hierfür könnte Brahm zufolge aber häufiger werden: „Das wird vielleicht noch unterschätzt. Long- und Post- COVID werden sowieso die sozialen Systeme noch mehr belasten.“

Laut Brahm könne eine COVID-19-Infektion auch psychische Erkrankungen nach sich ziehen. „Da ist die Abgrenzung manchmal schwierig“, erklärte der Debeka-Vorstandsvorsitzende. Psychische Erkrankungen bleiben nach Daten der Debeka mit großem Abstand Ursache Nummer eins für Berufsunfähigkeit: 2021 seien dies rund 45 Prozent der etwa 950 neuen Leistungsfälle gewesen.

Auch Impfschäden lösen Versicherungsgrund aus

Der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin, Jörg Asmussen, teilte der dpa mit: „Eine Corona-Erkrankung ist kein pauschaler Ausschlussgrund für die Leistung von Berufsunfähigkeitsversicherungen. Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit COVID-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber.“

Geprüft werde bei Berufsunfähigkeit nur, „ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann“. Auch bei einem neuen Vertrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird COVID-19 laut Asmussen bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen. (dpa)

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