OVG-Urteil

Diabetiker als Beamter ungeeignet

Schlappe vor Gericht für einen Diabetiker: Das Land Nordrhein-Westfallen muss einen Lehrer, der einen Diabetes hat, nicht als Beamten übernehmen. Der Grund: das hohe Risiko für Folgeerkrankungen.

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Beides geht nicht.

Beides geht nicht.

© [M] Lehrerin: olly / shutterstock.com | Finger: Getty Images

MÜNSTER. Bund und Länder müssen Diabeteskranke nicht in das Beamtenverhältnis übernehmen.

Die hohe Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen lasse den Schluss zu, dass Diabetiker nicht die "für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung" mitbringen, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster vom 21. Januar 2013.

Dies gelte auch bereits für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Damit lehnte das OVG die Verbeamtung eines Lehrers ab. Das Land müsse hierfür eine gesundheitliche Prognose stellen.

Dabei sei eine Ablehnung schon gerechtfertigt, "wenn die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann". Bei Diabetikern seien aber Folgeerkrankungen besonders wahrscheinlich.

Nach Überzeugung des OVG Münster gilt zudem schon bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe derselbe gesundheitliche Maßstab wie bei einer Verbeamtung auf Lebenszeit.

Ohne Erfolg hatte im Streitfall der Bewerber ein eigenes Gutachten beigebracht. Danach sei nicht von häufiger Krankheit oder gar vorzeitiger Dienstunfähigkeit auszugehen, wenn es weiter gelinge, Blutzucker und Blutdruck gut einzustellen und wenn er bereit sei, "etwas für seine Gesundheit zu tun" und vielleicht auch etwas abzunehmen.

Hierzu betonte das OVG, die öffentlichen Dienstherren müssten bei ihrer Prognose nicht davon ausgehen, dass sich Bewerber entsprechend gesundheitsbewusst verhalten und beispielsweise ausreichend Sport treiben. (mwo)

Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 6 A 246/12

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