Kommentar zum Persönlichkeitsrecht-Urteil
Drastischer Einzelfall
Daten- und Persönlichkeitsschutz ist ein hohes Gut, gerade auch beim Bundesverfassungsgericht. So ist es überraschend, dass die Karlsruher Richter im Beschlussverfahren einen Arzt abgeschmettert haben, der sich mit vollem Namen an den Pranger gestellt sieht.
Er hatte beim Ultraschall den Begriff "Sitzungen" etwas anders verstanden, als andere deutschsprachige Menschen dies tun würden - gezielt und systematisch, um die Gebührenordnung zu umgehen, wie die Berufsgerichte festgestellt haben.
So griffen sie neben einer Geldbuße zu einer Sanktion, die wohl eher selten ist: Das berufsgerichtliche Urteil soll mit vollem Namen im Ärzteblatt der Ärztekammer Nordrhein veröffentlicht werden.
Dass das Bundesverfassungsgericht diese ungewöhnliche Sanktion billigt, ist nur mit den Maßgaben zu verstehen, die es hinzugefügt hat: Zulässig ist sie nur in einzelnen "herausgehobenen Fällen". Und die Veröffentlichung soll auch nicht in einer Publikumszeitung, sondern nur einmalig "in einem berufsrechtlichen Medium" erfolgen.
So gesehen sollten auch Ärzte mit dieser Entscheidung gut leben können. Anlass zur Sorge, Berufsgerichte könnten nun schon bei kleineren Verstößen zu dieser harten Sanktion greifen, gibt es nicht.
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