Betrugsvorwürfe

Ermittlungen gegen hessische Radiologen und Orthopäden

Radiologen und Orthopäden im Rhein-Main-Gebiet sollen jahrelang Privatpatienten mit einem Kickback-System geschädigt haben. Es geht um mehr als eine Million Euro.

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Geld hinter dem Rücken von Patienten sollen sich Ärzte in Hessen zugeschanzt haben.

Geld hinter dem Rücken von Patienten sollen sich Ärzte in Hessen zugeschanzt haben.

© INSADCO / imago

FRANKFURT/MAIN. Mehrere Radiologen und Orthopäden im Rhein-Main-Gebiet stehen im Fokus der Staatsanwaltschaft. Sie werden verdächtigt, Privatpatienten mit einem Kickback-System geschädigt haben. Es geht um mehr als eine Million Euro.

Laut Oberstaatsanwalt Alexander Badle, der die hessische Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen leitet, stehen zwei Frankfurter Radiologen im Mittelpunkt der Ermittlungen.

Sie sollen von 2008 bis Sommer 2012 bei Privatpatienten von Orthopäden MRT-Untersuchungen erbracht haben, die die Überweiser dann selbst abgerechnet hätten.

Ein weiterer Radiologe im benachbarten Offenbach soll dasselbe System praktiziert haben, allerdings in wesentlich geringerem Umfang.

PKV bringt Stein ins Rollen

Im Innenverhältnis zahlten die Orthopäden nach den Erkenntnissen der Ermittler den Radiologen einen Teil des Honorars zurück. Die Radiologen sollen den überweisenden Ärzten Befunde geschickt haben, die diese als eigene Befunde ausgegeben haben sollen.

Laut Badle handelt es sich um eine Art Kickback-System. Die Summe der mutmaßlich zu Unrecht geforderten Honorare beziffert er mit rund 1,1 Millionen Euro.

Angestoßen wurden die Ermittlungen durch eine private Krankenversicherung. Bei Durchsuchungen im August des vorigen Jahres sei umfangreiches Beweismaterial sichergestellt worden.

Bundesgerichtshof gibt Richtung vor

Lange Zeit war strittig, ob derartige Falschabrechnungen strafrechtlich als Betrug gewertet werden können. Den Patienten entsteht auf den ersten Blick kein Vermögensschaden, da sie stets das gleiche Honorar bezahlen, ob es nun vom überweisenden Arzt gefordert wird oder vom Arzt, der die Leistung tatsächlich erbringt.

Die Rechtslage ist allerdings durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) geklärt (Az.: 1 StR 45/11). In dem Beschluss ging es um einen ausschließlich privat tätigen Arzt, der unter anderem von einem Laborfacharzt erbrachte Spezialleistungen nach GOÄ M III und M IV selbst abgerechnet hatte.

Demnach bringt ein Arzt, der einen Honoraranspruch einfordert, damit zugleich "die Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten Leistung zum Ausdruck". Wie Badle erläutert, entsteht der Vermögensschaden schon dadurch, dass Patienten an einen nicht berechtigten Arzt gezahlt haben.

Daher könnten sie beispielsweise bei strittigen Honorarfragen eventuelle Ansprüche nicht gegen den tatsächlichen Leistungserbringer geltend machen.

BGH-Beschluss wenig beachtet

Der Verstoß gegen das Erfordernis der persönlichen Leistungserbringung sei keineswegs formal, sondern begründe einen Betrugsverdacht. Der einschlägige BGH-Beschluss sei relativ wenig beachtet worden, besitze aber erhebliche Tragweite, so Badle.

Von 2004 bis 2007 hatte er gegen etwa 2500 hessische Ärzte ermittelt, die bezogene Speziallaborleistungen gegenüber PKV-Patienten selbst abgerechnet hatten.

Die Verfahren waren gegen Zahlung von Geldbußen eingestellt worden. Bei einem Gerichtsverfahren wären die Ärzte wahrscheinlich wegen Betrugs verurteilt worden, erklärte der Oberstaatsanwalt. (pei)

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