Steuer

Erstausbildung nur bis 6000 Euro absetzbar

Dass sich Aufwendungen für die Erstausbildung nicht als Werbungskosten steuerlich absetzen lassen, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:
Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten, so das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Urteil.

Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten, so das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Urteil.

© Kautz15 / stock.adobe.com

Karlsruhe. Angehende Ärzte, Krankenpfleger oder MFA können den Fiskus nicht stärker als bislang an den Kosten ihrer Erstausbildung oder des sich an die Schule anschließenden Studiums beteiligen.

Der Ausschluss dieser Ausgaben vom steuerlichen Werbungskostenabzug ist sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

Eigentlich können Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung steuermindernd geltend gemacht werden. Arbeitnehmer können diese als Werbungskosten absetzen, Selbstständige als Betriebsausgaben.

2004 hatte der Gesetzgeber die erstmalige Berufsausbildung aber vom Werbungskostenabzug ausgenommen, ebenso für ein erstes Studium, das „eine Erstausbildung vermittelt“. Danach gelten die Kosten der Erstausbildung – begrenzt auf derzeit 6000 Euro pro Jahr – nur noch als Sonderausgaben.

Werbungskosten lassen sich fortschreiben

Zur Erklärung: Werbungskosten lassen sich ähnlich einem Verlustvortrag ins Folgejahr fortschreiben – und damit bis zu einem eigenen, zu versteuernden Einkommen akkumulieren. Sonderausgaben dagegen können nur unmittelbar im Veranlagungsjahr geltend gemacht werden, was den meisten Studierenden oder Auszubildenden insoweit wenig nützt, als sie ja meist noch kein zu versteuerndes Einkommen haben.

Auf die Klage mehrerer Studenten und Piloten meinte 2014 der Bundesfinanzhof, der Ausschluss der Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug verstoße gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Er legte daher sechs Klagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

Das entschied nun jedoch, dass die geltenden Regelungen verfassungsgemäß seien. An der Grenze zwischen privat und beruflich veranlassten Kosten habe der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Für die Zuordnung zur privaten Lebensführung gebe es hier zudem „sachlich einleuchtende Gründe“.

Unterhaltspflicht der Eltern bei Erstausbildung

„Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Aus diesem Grund bestehe für die Erstausbildung auch noch die Unterhaltspflicht der Eltern.

Betroffen von dem Streit ist insbesondere ein sich direkt an die Schule anschließendes Studium. Gerade hier gebe es aber häufig keinen eindeutigen fachlichen Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit.

Doch selbst wenn ein solcher Zusammenhang bestehe, wie etwa bei den Piloten, liege eine „private Mitveranlassung“ vor. Deshalb billigte das Bundesverfassungsgericht auch die Deckelung des Sonderausgaben-Abzugs auf derzeit 6000 Euro pro Jahr. (mwo)

Bundesverfassungsgericht Az.: 2 BvL 22/14 und weitere

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