Brandenburg

Fallzahlzuwachs als Besonderheit

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In Brandenburg wurde schon vor den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses im Januar und Februar vor dem Schiedsamt eine Regelung vereinbart, die es der KV erlaubt, in begründeten Einzelfällen von den bundesweit geltenden Regelungen zu den Praxisbesonderheiten abzuweichen.

Es gilt: Prinzipiell können für Fallwertüberschreitungen ab 30 Prozent aufgrund einer Spezialisierung und für Fallzahlzuwächse ab 15 Prozent Anträge auf Berücksichtigung als Praxisbesonderheit gestellt werden. Über weitere Besonderheiten entscheidet der KV-Vorstand auf Antrag im Einzelfall.

Die Anträge müssen in jedem Fall bis zwei Wochen nach Quartalsende bei der KV gestellt werden. Wie viele Hausärzte in dem Bundesland von den Regelungen profitieren, kann die KV nach eigenen Angaben erst auf der Basis der Abrechnung des ersten Quartals ermitteln.(ami)

Lesen Sie dazu auch: Praxisbesonderheiten - das verlangen die KVen

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