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Urteil des Bundesfinanzhofs

Familienheim wandert in Ehegatten-GbR: Keine Schenkungssteuer

Die Befreiung von der Schenkungssteuer gilt bei Eheleuten nicht nur, wenn das gemeinsam bewohnte Familienheim direkt an den Ehepartner übertragen wird. Der Fiskus geht auch dann leer aus, wenn die Immobilie in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird.

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Eine Frau hält eine Miniaturhaus in der Hand

Das selbst genutzte Haus kann auch indirekt auf den Ehepartner übertragen werden, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt.

© David / stock.adobe.com

München. Arztehepaare können ihr Familienheim schenkungsteuerfrei in die gemeinsame GbR einbringen, wenn dies bislang nur einem der Eheleute gehörte. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor (Az.: II R 18/23).

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar aus Bayern eine gemeinsame GbR mit hälftigen Anteilen gegründet. In derselben notariellen Urkunde vereinbarte das Paar, dass die Frau das bislang ihr allein gehörende Familienheim samt Grundstück in die GbR einbringt. Die Folge: Der Ehemann wurde hälftig an der Immobilie beteiligt – und das unentgeltlich.

Das Finanzamt schätzte den Wert der Immobilie auf 1,8 Millionen Euro und forderte vom Ehemann Schenkungsteuer in Höhe von 247.000 Euro.

Wohnung muss vorhanden sein

Wie schon das Finanzgericht München gab nun auch der BFH der dagegen gerichteten Klage statt. Zwar liege hier eine Schenkung in Höhe des halben Immobilienwerts vor. Diese sei aber von der Erbschaftsteuer befreit.

Grund ist eine Klausel des Erbschaftsteuergesetzes, wonach eine Zuwendung unter Ehegatten an Eigentum oder Miteigentum am Familienheim steuerfrei bleibt. Der BFH entschied, dass dies auch dann gilt, wenn die Eigentumsübertragung nicht direkt, sondern indirekt über Gesellschaftsanteile erfolgt. Dies ergebe sich aus den mit der Klausel verfolgten Zielen des Gesetzgebers.

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Nach der Befreiungsklausel reicht es aus, wenn in der Immobilie „eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“. Die Steuerbefreiung greift daher auch bei Häusern, deren Erdgeschoss als Praxis und das Obergeschoss als eigene Wohnung dient.

Eine Ehegatten-GbR wird gern zur Nachfolgeplanung genutzt. Ihr Vorteil: Auch wenn Immobilien in die Gesellschaft eingebracht wurden, ist zur Übertragung von Anteilen keine notarielle Beurkundung nötig. (mwo/red)

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