Gesundheitswirtschaft
Wettbewerbszentrale klagt gegen Augenscreening in dm-Drogerien
Der Berufsverband der Augenärzte wird es mit Wohlgefallen zur Kenntnis nehmen: Die Wettbewerbszentrale geht gegen Augenuntersuchungen „To Go“ mit Fernbefundung vor.
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Augenuntersuchung zwischen Putzmitteln, Kosmetik und Katzenfutter: Alles andere als lege artis, findet die Wettbewerbszentrale.
© Christoph Reichwein / dpa / picture alliance
Bad Homburg. In einigen wenigen ihrer Filialen hat die Drogeriemarktkette dm kürzlich medizinische Früherkennungsangebote gestartet. Operativ werden die Leistungen von kooperierenden Telemed- und Test-Anbietern bewerkstelligt.
Gegen eines dieser Angebote zieht nun die Wettbewerbszentrale juristisch zu Felde: Das Augenscreening mit KI-Auswertung – auf Anzeichen für Glaukom, Diabetische Retinopathie oder AMD – des dm-Partners Skleo Health sowie dessen Bewerbung verstoßen nach Ansicht der Bad Homburger Marktbeobachter gleich mehrfach gegen geltendes Recht.
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Vor den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe würden nun kurzfristig Klagen jeweils gegen dm und Skleo eingereicht, heißt es in einer Vereinsmitteilung am Montag. Zunächst verstoße das Screening gegen das Heilpraktikergesetz, da die von dm zur Hilfestellung bei den Sehtests und Augenaufnahmen eingesetzten „geschulten Mitarbeiter“ nicht zur Ausübung der Heilkunde befugt seien.
Die eingesetzten Medizinprodukte würden „entgegen ihrer Zweckbestimmung von nicht für die Verwendung qualifiziertem Personal bedient“.
Irreführende Aussagen zur Vorsorgequalität?
Darüber hinaus handele es sich bei dem per E-Mail an die Kunden zu verschickenden Ergebnisbericht mit konkreten Befunden „um eine ärztliche Leistung, welche nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden müsste“.
Bei dm wird dafür jedoch lediglich ein Pauschalpreis von 14,95 Euro aufgerufen. Außerdem sei auch die Bewerbung des Augenscreenings auf der dm-Webseite zu beanstanden, heißt es weiter.
Als irreführend erachten die Wettbewerbshüter Formulierungen wie „Früherkennung“ oder „rechtzeitige Behandlung“, die Kunden suggerierten „dass nach Durchführung des Screenings ein zuverlässiges Prüfergebnis vorläge und Krankheiten hierdurch effektiv vorgebeugt werden könne“. Dazu sei allerdings eine persönliche augenärztliche Untersuchung unentbehrlich.
Zuletzt liege auch ein Verstoß gegen das laut Paragraf 9 Heilmittelwerbegesetz generelle Werbeverbot für Fernbehandlungen vor.
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In dieser Frage hatte die Wettbewerbszentrale bereits vor vier Jahren ein Grundsatzurteil gegen die private Ottonova Krankenversicherung erstritten, wonach nur solche Fernbehandlungen beworben werden dürfen, bei denen „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“. (cw)














