Filiale - KV darf Leistungsangebot beschränken
NEU-ISENBURG (juk). Die Bedarfsplanung spielt bei der Genehmigung von Zweigpraxen eigentlich keine Rolle. Etwas anderes soll nach dem Bayerischen Landessozialgericht aber dann gelten, wenn das Gebiet, in dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, gesperrt ist. Unter Umständen dürfen Ärzte dann in der Filiale nur eingeschränkt tätig werden.