Digitaler Kontoauszug

Fiskus lässt Papierausdruck nicht gelten

Elektronische Kontoauszüge gelten nur als Beweismittel, wenn sie als Datei aufbewahrt werden.

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NEU-ISENBURG. Arztpraxen, die Online-Banking nutzen, sollten ihre Kontoauszüge - sofern sie diese ebenfalls auf elektronischem Wege erhalten - nicht nur in Papierform aufbewahren.

Denn wie aus einem Verfügungsschreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern (Nr.: S 0317.1.1-3/3 St42) hervorgeht, verstößt das Ausdrucken des Kontoauszugs und das anschließende Löschen des digitalen Dokuments gegen die Aufbewahrungspflichten nach den Paragrafen 146 und 147 Abgabenordnung (AO).

Beweisrechtlich seien die ausgedruckten Kontoauszüge in diesem Fall nicht einem "originären Papierkontoauszug" gleichzustellen. Laut Landesamt stellen sie vielmehr nur "eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs" dar.

Das heißt, die Praxis muss die Dateien für mindestens zehn Jahre speichern. Und zwar so, dass sie jederzeit lesbar gemacht werden können und nicht ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht oder verändert werden können. (reh)

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