Kommentar zur Praxiswerbung mit Fotos

Fragwürdiger Ekel-Faktor

Bedarf es beim Praxismarketing immer unästhetischer Bilder?

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:

Geht es um Angebote mit medizinischer Indikation, so dürfen Arztpraxen nach dem neuen Heilmittelwerbegesetz (HWG) auch mit unästhetischem Bildmaterial für ihre Leistungen werben - zum Beispiel bei Vorher-nachher-Vergleichen.

In den Augen der Wettbewerbszentrale gibt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle Praxisteams nun eine gewisse Orientierung, bis zu welchem Grad eine Arztwerbung nicht "abstoßend" und damit HWG-konform ist. Wohlgemerkt geht es nur um medizinisch indizierte Angebote, für die Kosmetik bleibt diese Art der Werbung derweil weiter tabu.

Fernab der richterlichen Klärung der Frage, wie weit Arztpraxen nun im Einzelfall mit ihrer bildunterstützten Werbung gehen dürfen - sie werden juristisch weiter auf einem schmalen Grat wandern - können Praxischefs für sich eine Grundsatzentscheidung treffen. Und zwar die, ob es in ihrer Praxis unbedingt des visuellen Ekel-Faktors bedarf, um Patienten von der Sinnhaftigkeit eines medizinischen Eingriffs - vielfach wird es sich um IGeL-Angebote handeln - zu überzeugen.

Denn wer ein gutes Arzt-Patienten-Verhälnis pflegt und medizinisch auf der Höhe der Zeit ist, wird auch überzeugende verbale Argumente finden, die bei Patienten den Entscheidungsprozess auch ohne Angst einflößende Bilder reifen lassen können.

Lesen Sie dazu auch: Arztwerbung: Was ist "abstoßend"?

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