MRSA-Infektion

Frau scheitert mit Klage auf Schadenersatz

Eine Patientin mit MRSA-Infektion wird in einer Klinik falsch behandelt. Schaden entstand ihr nicht, so das OLG Hamm.

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KÖLN. Auch wenn einem Krankenhaus mehrere Behandlungs- und Befunderhebungsfehler unterlaufen, kann die Krankenkasse des betroffenen Patienten nicht automatisch Schadenersatz für die entstandenen Behandlungskosten verlangen.

Wären sie auch bei einer fehlerfreien Therapie angefallen, geht die Kasse leer aus. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 26 U 50/15).

Bei einer 65-jährigen Frau, die mit MRSA besiedelt war, wurde in einer Klinik der Magenausgang operativ erweitert. Bei nachfolgenden Wiederaufnahmen der Patientin verzichtete die Klinik auf ein MRSA-Screening. Erst verspätet erfolgte ein Wundabstrich, der den Nachweis einer Infektion erbrachte.

Ohne eine Antibiotikatherapie einzuleiten, verlegten die Ärzte die Frau in eine andere Klinik zur Anschlussheilbehandlung. Die Krankenkasse der Frau verklagte das Haus wegen der Fehlbehandlung auf Schadenersatz über 14.800 Euro. Das Landgericht lehnte die Klage ab, auch vor dem OLG hatte die Kasse keinen Erfolg.

Zwar ging das OLG nach den Gutachten von Sachverständigen davon aus, dass dem Krankenhaus mehrere zum Teil grobe Behandlungs- und Befunderhebungsfehler vorzuwerfen seien.

Gutachter: "Vollkommen unverständlich"

Die Gutachter hatten es etwa für "vollkommen unverständlich" gehalten, dass nach dem Ergebnis der Wundabstriche nicht unverzüglich mit einer Antibiotikatherapie begonnen oder zumindest die Rehaklinik informiert wurde.

Nach Einschätzung der Sachverständigen ist es nicht völlig unwahrscheinlich, dass der Patientin dann die operative Wundrevision durch eine Sternumoperation hätte erspart bleiben können.

"Gleichwohl scheitern Schadenersatzansprüche der Klägerin im Streitfall daran, dass ihr hieraus kein Schaden erwachsen ist, weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die geltend gemachten Kosten in jedem Falle überstiegen hätten", befanden die OLG-Richter.

Eine ambulante Behandlung wäre wegen des hohen Risikos für die Patientin nicht in Betracht gekommen. Das OLG ließ die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zu. (iss)

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