Freiberufler sind an Wahltarif drei Jahre gebunden

KÖLN(iss). Wer sich bei seiner Krankenkasse für einen Wahltarif entscheidet, bleibt drei Jahre an die Kasse gebunden - auch wenn er während dieser Zeit als freiwillig Versicherter in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.

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Ein Selbstständiger hatte bei einer gesetzlichen Kasse einen Selbstbehalttarif gewählt, der mit einer dreijährigen Bindungsfrist verbunden ist. Zum 1. Januar 2009 wollte er in die PKV wechseln. Da die Kasse sich weigerte, die Kündigung vor Ablauf der drei Jahre zu akzeptieren, zog er vor Gericht.

Er verwies auf die Änderungen beim gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige (wir berichteten) und darauf, dass sich die PKV-Prämien bei längerem Warten erhöhen würden.

Das sei kein ausreichender Grund, ihm ein Sonderkündigungsrecht bei der Kasse einzuräumen, entschieden die LSG-Richter: "Allein der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund individueller finanzieller Dispositionen nunmehr einen Beitritt zur PKV bevorzugt, vermag das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nicht zu begründen".

Zudem müssten die Mindestbindungsfrist und der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Kassen für die angebotenen Wahltarife eine gewisse Planungssicherheit benötigten.

Az.: L 5 B 15/09 KR ER

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