Recht

Freiwilliges Soziales Jahr ist umsatzsteuerfrei

Die Überlassung von Teilnehmern im Freiwilligen Sozialen Jahr gleicht nicht dem Zeitarbeitsmodell.

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KASSEL/WIESBADEN. Die hessische Rotkreuz-Tochter Volunta hat beim Hessischen Finanzgericht in Kassel einen für die Branche wichtigen Streitpunkt um die Umsatzsteuerfreiheit der Überlassung von Teilnehmern des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) an Kliniken oder andere Einrichtungen klären lassen (Az.: 1 K 2306/17). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bislang vertraten die Finanzämter die Auffassung, dass die Überlassung von FSJlern zum Beispiel an Kindergärten, Krankenhäuser oder Seniorenheime der Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen vergleichbar ist und deshalb Umsatzsteuer anfällt. Jetzt haben die Finanzrichter laut Volunta klargestellt, dass die Überlassung von Freiwilligen steuerbefreit ist.

Damit folgt das Gericht der Auffassung, dass das FSJ keine „Leiharbeit“ ist, sondern ein Jahr, in dem junge Menschen sich sozial engagieren, um sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu orientieren. Auf dieses wegweisende Urteil haben die Träger von Jugendfreiwilligendiensten in Deutschland laut Volunta lange gewartet.

Bereits im Koalitionsvertrag von 2013 habe die Große Koalition die Umsatzsteuerbefreiung der Freiwilligendienste aufgrund ihres Bildungs- und Orientierungscharakters festgeschrieben, diese Vereinbarung aber nicht umgesetzt.

Im Abschlussbericht der vom Bund in Auftrag gegebenen Evaluation zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) sei dann die Empfehlung an die Regierung ausgesprochen worden, die Umsatzsteuerpflicht für Freiwilligendienste abzuschaffen. „Passiert ist seitdem nichts“, heißt es in einer Unternehmensmeldung vom Mittwoch. Durch die Klage komme jetzt aber Bewegung in die Angelegenheit.

Überlassung von Freiwilligen geht über Verwaltungsleistungen hinaus

Mit dem aus dem Dezember stammenden Urteil habe das Gericht entschieden, dass die Überlassung von Freiwilligen nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwSt-SystRL) steuerfrei sei. Die Überlassung von Freiwilligen gehe über bloße Verwaltungsleistungen hinaus und diene hauptsächlich dazu, den Einsatz im sozialen Bereich zu ermöglichen und durchzuführen.

Denn sowohl die Einsatzstellen als auch der Träger hätten gesetzlich vorgegebene, spezifisch auf die Durchführung des FSJ ausgerichtete Aufgaben, die ausschließlich den Zweck der Förderung der Bildungsfähigkeit der Jugendlichen verfolgen und sich somit deutlich von den Pflichten aus einem reinen Arbeitsüberlassungsvertrag unterschieden.

Auch durch den mit den Einsatzstellen geschlossenen Rahmenvertrag werde mit Bezug auf das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) klargestellt, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde. Jetzt ist abzuwarten, ob Revision eingelegt und das Verfahren dann höchstrichterlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufgerollt wird. (maw)

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