Direkt zum Inhaltsbereich

Recht

Freiwilliges Soziales Jahr ist umsatzsteuerfrei

Die Überlassung von Teilnehmern im Freiwilligen Sozialen Jahr gleicht nicht dem Zeitarbeitsmodell.

Veröffentlicht:

KASSEL/WIESBADEN. Die hessische Rotkreuz-Tochter Volunta hat beim Hessischen Finanzgericht in Kassel einen für die Branche wichtigen Streitpunkt um die Umsatzsteuerfreiheit der Überlassung von Teilnehmern des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) an Kliniken oder andere Einrichtungen klären lassen (Az.: 1 K 2306/17). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bislang vertraten die Finanzämter die Auffassung, dass die Überlassung von FSJlern zum Beispiel an Kindergärten, Krankenhäuser oder Seniorenheime der Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen vergleichbar ist und deshalb Umsatzsteuer anfällt. Jetzt haben die Finanzrichter laut Volunta klargestellt, dass die Überlassung von Freiwilligen steuerbefreit ist.

Damit folgt das Gericht der Auffassung, dass das FSJ keine „Leiharbeit“ ist, sondern ein Jahr, in dem junge Menschen sich sozial engagieren, um sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu orientieren. Auf dieses wegweisende Urteil haben die Träger von Jugendfreiwilligendiensten in Deutschland laut Volunta lange gewartet.

Bereits im Koalitionsvertrag von 2013 habe die Große Koalition die Umsatzsteuerbefreiung der Freiwilligendienste aufgrund ihres Bildungs- und Orientierungscharakters festgeschrieben, diese Vereinbarung aber nicht umgesetzt.

Im Abschlussbericht der vom Bund in Auftrag gegebenen Evaluation zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) sei dann die Empfehlung an die Regierung ausgesprochen worden, die Umsatzsteuerpflicht für Freiwilligendienste abzuschaffen. „Passiert ist seitdem nichts“, heißt es in einer Unternehmensmeldung vom Mittwoch. Durch die Klage komme jetzt aber Bewegung in die Angelegenheit.

Überlassung von Freiwilligen geht über Verwaltungsleistungen hinaus

Mit dem aus dem Dezember stammenden Urteil habe das Gericht entschieden, dass die Überlassung von Freiwilligen nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwSt-SystRL) steuerfrei sei. Die Überlassung von Freiwilligen gehe über bloße Verwaltungsleistungen hinaus und diene hauptsächlich dazu, den Einsatz im sozialen Bereich zu ermöglichen und durchzuführen.

Denn sowohl die Einsatzstellen als auch der Träger hätten gesetzlich vorgegebene, spezifisch auf die Durchführung des FSJ ausgerichtete Aufgaben, die ausschließlich den Zweck der Förderung der Bildungsfähigkeit der Jugendlichen verfolgen und sich somit deutlich von den Pflichten aus einem reinen Arbeitsüberlassungsvertrag unterschieden.

Auch durch den mit den Einsatzstellen geschlossenen Rahmenvertrag werde mit Bezug auf das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) klargestellt, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde. Jetzt ist abzuwarten, ob Revision eingelegt und das Verfahren dann höchstrichterlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufgerollt wird. (maw)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Kolumne „Hörsaalegeflüster“

Das GKV-Kürzungsgesetz: Schrecken und Chance

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Respiratorische Viren

So gut wirkt der Impfschutz gegen COVID-19, Influenza und RSV

Lesetipps
Eine ältere Dame erhält eine Impfung in den Oberarm.

© Anchiy / Getty Images / iStock

Übersicht

Impfungen gegen Atemwegserreger: Das sind die aktuellen Empfehlungen

Euro Geldscheine mit Münzen und Stethosko

© PhotographyByMK / stock.adobe.com

Update

Honorarverhandlungen: Haus- und Fachärzte reagieren sauer

Ärzte und Krankenkassen einigen sich auf das Honorar 2027

Schilddrüse

© Dr_Microbe / stock.adobe.com

Daten aus Deutschland

Übertherapie mit Schilddrüsenhormon L-Thyroxin hält an